Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
11 IN 29/21: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der IF Systembau GmbH & Co. KG, Vogelsang 6,
36251 Bad Hersfeld (AG Bad Hersfeld, HRA 1859), vertr. d.: IF
Verwaltungs GmbH vertr. d. d. Geschäftsführerin Zita
Toteva, Vogelsang 6, 36251 Bad Hersfeld, (persönlich haftende
Gesellschafterin), sind die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Linsenbarth
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Hersfeld eingesehen
werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
XXX
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Auslagen zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
XXX
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
XXX
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag abzüglich des bereits entnommenen Vorschusses in
Höhe von XXX EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 66.005,21 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete
Gegenstände in Höhe von XXX EUR verwertet, wodurch
Feststellungskosten in Höhe XXX EUR vereinnahmt wurden. Unter
Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine
Regelvergütung in Höhe von XXX EUR. Die Differenz zur
Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt XXX EUR.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die
Regelvergütung um XXX EUR zu erhöhen.
Die einfache Regelvergütung beträgt somit XXX EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von XXX EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 17 erfolgten
Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr.
9002 KV GKG je Zustellung XXX EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad
Hersfeld, Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld,
Dudenstraße 10, 36251 Bad Hersfeld einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Hersfeld, 02.07.2025