Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle
Sulzbach, Aktenzeichen: 62 IN 33/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken
unter HRB 102120 eingetragenen Gebrüder Peter GmbH, Dirminger
Straße 25, 66571 Eppelborn, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Ralf Martin PETER
sind die Vergütung für eine Nachtragsverteilung und
die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin festgesetzt
worden (§§ 205, 63, 64 InsO). Die Vergütung wird
aufgrund der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in
Höhe von 754,46 EUR berechnet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der
Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf
der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide
Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken
eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280
Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein.
Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt
jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese
nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken,
Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 1 eingesehen werden.
62 IN 33/17
Amtsgericht Saarbrücken, 08.07.2025