Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
70 IN 295/10: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der SKO Grundstücksverwaltungs-und
Beratungs GmbH - früher firmierend als Skowasch
Grundstücksverwaltungs-und Beratungs GmbH -,
Kurt-Moosdorf-Str. 43, 63694 Limeshain (AG Hanau, HRB 5819), vertr.
d.: Liselotte Schuh, Johann-Büttel-Str. 18, 61619 Bad Orb,
(Geschäftsführerin),
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
€ Nettovergütung nach InsVV
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
€ Auslagen zuzüglich
€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
-.€ bereits erhaltener Vorschuss
€ Gesamtbetrag
Die Veröffentlichung der Beträge unterbleibt
gemäß § 64 II S. 2 InsO
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jörg Dauernheim,
Herrnstraße 7A, D 63674 Altenstadt, Tel.: 06047 / 9621-0,
Fax: 06047 / 9621 333, E-Mail: info@dauernheim.de wird gestattet,
den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Berechnungsmasse: 182.308,46 €
Erhöhungen wurden nicht beantragt, Herabsetzungsfaktoren
sind nicht ersichtlich.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hanau,
Nussallee 17, 63450 Hanau oder dem Landgericht Hanau, Nussallee 17,
63450 Hanau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hanau, 17.07.2025