Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
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24.07.2025
Entscheidungen im Verfahren
22.04.2025
Sonstiges
22.04.2025
Entscheidungen im Verfahren
22.04.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
04.12.2023
Sonstiges
03.04.2013
Termine
04.11.2010
Sonstiges
28.10.2010
Eröffnungen
19.08.2010
Sicherungsmaßnahmen