Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 96 IN 12/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB
9045 eingetragenen Druckerei Kliewer GmbH, Industriestraße
14, 53721 Siegburg, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Miroslaw Josef Eichberger, Am Ufer
18, 53842 Troisdorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Obermüller,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
wird das Entgelt des Verwalters für die
Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Gründe:
Der Verwalter hat aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom
21.09.2022 eine Nachtragsverteilung durchgeführt. Er hat
Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung des Werts
der nachträglich verteilten Masse nach billigem Ermessen
festzusetzen (§ 211 Abs. 3, §§ 205, 63 InsO, §
6 InsVV). Der Wert beträgt XXX EUR. Unter diesen
Umständen ist die festgesetzte Vergütung angemessen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111
Bonn, Zimmer Nr. W 1.27 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
96 IN 12/14
Amtsgericht Bonn, 18.09.2023