Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Geschäftsnummer: 8 IN 502/22
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren PORTAS DEUTSCHLAND
Folien GmbH + Co. Fabrikations KG, Dieselstraße 1 - 3, 63128
Dietzenbach (AG Offenbach am Main , HRA 40101), vertr. d.: 1.
PORTAS DEUTSCHLAND Folien GmbH (Amtsgericht Offenbach HRB 40266),
Dieselstraße 1 - 3, 63128 Dietzenbach, (persönlich
haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Thomas Jung,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
Sachwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt
worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Vergütung nach InsVV
2. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
4. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
5. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Der Sachwalter erhält für die von ihm
ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV).
Die Tätigkeit des Sachwalters ist gem. § 12 InsVV
zu vergüten. Die Vergütung beträgt in der Regel 60%
der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
Insolvenzverwalters wird die im Zeitpunkt der Beendigung des
Verfahrens vorhandene Insolvenzmasse gemäß § 1
Absatz1 InsVV zu Grunde gelegt. Die Regelvergütung wird
berechnet gemäß § 2 Absatz 1 InsVV.
Im vorliegenden Verfahren, in welchem die Gläubiger auf
die Vorlage einer Rechnungslegung verzichtet haben, war
entsprechend der schlüssigen Darlegung des Sachwalters im
Vergütungsantrag und der von der Schuldnerin mit Schreiben vom
08.08.2023 erklärten Zustimmung zum entsprechenden Antrag von
einer Berechnungsgrundlage für die Vergütung in Höhe
von 3 923 107,13 € auszugehen.
Die dem Sachwalter zustehende Vergütung beträgt im
Normalfall 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht
die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters vom sogenannten
Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine
Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Entsprechend können auch dem Sachwalter Zuschläge gem.
§ 3 InsVV gewährt werden, wenn dieser Tätigkeiten
erbracht hat, welche über die in einem Normalverfahren zu
verrichtenden hinausgehen.
Im hiesigen Verfahren wurde unter Berücksichtigung aller
Umstände des Verfahrens insbesondere des Umfangs und der
Schwierigkeit der vom Sachwalter geleisteten Tätigkeit eine
Vergütung von in Höhe von 145 % der
regelmäßigen Vergütung des Insolvenzverwalters gem.
§ 2 InsVV als angemessen erachtet und festgesetzt.
Hierbei wurden Zuschläge für folgende in diesem
Verfahren besonders arbeitsintensive und zeitaufwendige
Tätigkeitsbereiche berücksichtigt:
- Abstimmungsarbeiten im Rahmen der Betriebsfortführung,
des Arbeitnehmerbereichs und der Sanierungsbemühungen
- Unterstützungstätigkeiten zur Erstellung des
Insolvenzplans
- Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss
- Forderungsprüfung unter Berücksichtigung der
großen Gläubigerzahl
Hinsichtlich der Begründung der Zuschläge im
Einzelnen sowie zu deren konkreter Bemessung wird auf die
Ausführungen im Vergütungsantrag Bezug genommen.
Der Sachwalter kann gem. §§ 12a Abs. 3, 8 Abs. 3
InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen
Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für die ersten
zwölf Monate seiner Tätigkeit 15 % der
Regelvergütung, höchstens jedoch 175,00 EURO je
angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Sachwalters
beträgt.
Weiterhin hat der Sachwalter einen Anspruch auf Festsetzung
der auf die Vergütung und der Auslagen zu zahlenden
Umsatzsteuer nach § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den
Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-
EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt.
Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten
werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach,
Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist
der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die
sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit
die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist,
beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in
seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird
durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem
o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde
bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen
Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll
begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 11.09.2023.