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Handelsregisterauszug Deutschland

Insolvenz-Check

Insolvenz-Check

Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma OHE Mining Technology GmbH, HRB 15865.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 07.05.2024 verwendet.

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1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

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Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

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Handelsregisterauszug OHE Mining Technology GmbH ✅ HRB 15865

Der Handelsregisterauszug der Firma OHE Mining Technology GmbH, 45527 Hattingen, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRB 15865 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.

Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 43/14

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15865 eingetragenen OHE Mining Technology GmbH, Henrichs-Allee 8, 45527 Hattingen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalia Ponomarenko, Hahnenfußweg 66, 44787 Bochum


sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nach einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von 11.571.632,01 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 295 Prozent der Regelvergütung. Mit der Vergütung wird vorliegend auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter abgegolten. Zu dieser war zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch keine eigene Vergütungsregelung normiert. Vielmehr ist die Tätigkeit mittels eines Zuschlags zur Vergütung des Insolvenzverwalters zu honorieren. Aufgrund der erfolgten Unternehmensfortführung unter der vorläufigen Sachwaltung und der Bemühungen zur übertragenden Sanierung wird vorliegend eine Erhöhung der einheitlich festzusetzenden Gesamtvergütung um 60 Prozent des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters als angemessen angesehen. Die erfolgte Betriebsfortführung unter der Insolvenzverwaltung und die erfolgte übertragende Sanierung rechtfertigen ferner zusammenfassend die Gewährung eines Zuschlags in Höhe von 85 Prozent des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters. Aufgrund der mit der erheblichen Auslandsberührung des vorliegenden Verfahrens verbundenen Erschwernisse ist ein Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters als angemessen anzusehen. Ferner waren die erfolgte Verfahrensübernahme nach der gescheiterten Eigenverwaltung (10 Prozent) , die umfangreiche Bearbeitung von Arbeitnehmersachverhalten (25 Prozent), die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss (10 Prozent) und die den Normalfall deutlich übersteigenden Erschwernisse bei der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (40 Prozent) vergütungserhöhend zu berücksichtigten.Letztlich unabhängig von der Gewichtung der einzelnen Zuschlagstatbestände ist dem Insolvenzverwalter für seine im jeweiligen Verfahren entfaltete Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu gewähren. Daher ist unabhängig von der Herleitung einer erhöhten Gesamtvergütung kritisch zu prüfen, ob diese der Höhe nach dem Umfang des Verfahrens und den mit ihm für die Bearbeitung durch den Insolvenzverwalter verbundenen Schwierigkeiten gerecht wird oder durch die Aufsummierung mehrerer einzeln für sich begründeter Zuschläge an unangemessen anzusehen ist. In der entsprechenden Gesamtschau wird dem Insolvenzverwalter mit dem sich vorliegend ergebenden Gesamtbetrag eine für den Umfang und die Anforderungen des vorliegenden Verfahrens angemessene Vergütung gewährt.



Ferner wurden die dem Insolvenzverwalter aufgrund der erfolgten Übertragung des Zustellwesens entstandenen besonderen Auslagen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 167 eingesehen werden.

167 IN 43/14
Amtsgericht Essen, 15.09.2023

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Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

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Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

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Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

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