Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 167 IN 43/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 15865
eingetragenen OHE Mining Technology GmbH, Henrichs-Allee 8, 45527
Hattingen, gesetzlich vertreten durch die
Geschäftsführerin Frau Natalia Ponomarenko,
Hahnenfußweg 66, 44787 Bochum
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO).
Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs.
2 Satz 2 InsO nicht zu veröffentlichen.Festgesetzt wurde die
Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV nach
einer Berechnungsgrundlage (§ 1 InsVV) in Höhe von
11.571.632,01 EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von
295 Prozent der Regelvergütung. Mit der Vergütung wird
vorliegend auch die Tätigkeit des Insolvenzverwalters als
vorläufiger Sachwalter abgegolten. Zu dieser war zum Zeitpunkt
der Verfahrenseröffnung noch keine eigene
Vergütungsregelung normiert. Vielmehr ist die Tätigkeit
mittels eines Zuschlags zur Vergütung des Insolvenzverwalters
zu honorieren. Aufgrund der erfolgten Unternehmensfortführung
unter der vorläufigen Sachwaltung und der Bemühungen zur
übertragenden Sanierung wird vorliegend eine Erhöhung der
einheitlich festzusetzenden Gesamtvergütung um 60 Prozent des
Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters als
angemessen angesehen. Die erfolgte Betriebsfortführung unter
der Insolvenzverwaltung und die erfolgte übertragende
Sanierung rechtfertigen ferner zusammenfassend die Gewährung
eines Zuschlags in Höhe von 85 Prozent des Regelsatzes der
Vergütung des Insolvenzverwalters. Aufgrund der mit der
erheblichen Auslandsberührung des vorliegenden Verfahrens
verbundenen Erschwernisse ist ein Zuschlag in Höhe von 50
Prozent des Regelsatzes der Vergütung des Insolvenzverwalters
als angemessen anzusehen. Ferner waren die erfolgte
Verfahrensübernahme nach der gescheiterten Eigenverwaltung (10
Prozent) , die umfangreiche Bearbeitung von
Arbeitnehmersachverhalten (25 Prozent), die Zusammenarbeit mit dem
Gläubigerausschuss (10 Prozent) und die den Normalfall
deutlich übersteigenden Erschwernisse bei der Bearbeitung von
Aus- und Absonderungsrechten (40 Prozent)
vergütungserhöhend zu berücksichtigten.Letztlich
unabhängig von der Gewichtung der einzelnen
Zuschlagstatbestände ist dem Insolvenzverwalter für seine
im jeweiligen Verfahren entfaltete Tätigkeit eine angemessene
Vergütung zu gewähren. Daher ist unabhängig von der
Herleitung einer erhöhten Gesamtvergütung kritisch zu
prüfen, ob diese der Höhe nach dem Umfang des Verfahrens
und den mit ihm für die Bearbeitung durch den
Insolvenzverwalter verbundenen Schwierigkeiten gerecht wird oder
durch die Aufsummierung mehrerer einzeln für sich
begründeter Zuschläge an unangemessen anzusehen ist. In
der entsprechenden Gesamtschau wird dem Insolvenzverwalter mit dem
sich vorliegend ergebenden Gesamtbetrag eine für den Umfang
und die Anforderungen des vorliegenden Verfahrens angemessene
Vergütung gewährt.
Ferner wurden die dem Insolvenzverwalter aufgrund der
erfolgten Übertragung des Zustellwesens entstandenen
besonderen Auslagen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel
können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt
auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts
abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung
der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit
deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de.
Hinweis
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung
erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss mit den festgesetzten
Beträgen kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 167 eingesehen
werden.
167 IN 43/14
Amtsgericht Essen, 15.09.2023