Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 81/25
500 IN 81/25
AMTSGERICHT KREFELD
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Frank Andreas Bruns, Berliner Allee 21, 47906
Kempen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Krefeld
unter HRA 4656 eingetragenen Firma Kuhtor-Apotheke Andreas Bruns
e.K., Burgring 1, Kempen
ist der Antrag des Schuldners auf Erteilung der
Restschuldbefreiung zulässig. Der Schuldner erlangt
Restschuldbefreiung, wenn er den Obliegenheiten des §§
295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine
Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht
vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde nach §§ 287 a Abs. 1, Satz 3, 4 InsO i. V. m.
§§ 567 ff. ZPO gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der
Schuldner.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld,
Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
Krefeld, 01.07.2025
Amtsgericht
Held
Richterin am Amtsgericht
500 IN 81/25
Amtsgericht Krefeld, 01.07.2025