Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 81/25
Über das Vermögen
des Herrn Frank Andreas Bruns, geboren am 13.07.1968,
Berliner Allee 21, 47906 Kempen, Inhaber der im Handelsregister des
Amtsgerichtes Krefeld unter HRA 4656 eingetragenen Firma
Kuhtor-Apotheke Andreas Bruns e.K., Burgring 1, Kempen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.07.2025, um
09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.03.2025 bei
Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr.
Christoph Niering, Wilhelmshofallee 75, 47800 Krefeld, Telefon:
02151 / 5813-0, Fax: 02151 / 5813-33.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
25.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Forderungen aus "vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung", aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der
Abgabenordnung sind, wenn sie als solche angemeldet werden,
ausdrücklich so zu bezeichnen. Darüber hinaus ist der
konkrete Sachverhalt substantiiert darzulegen, aus welchem sich der
besondere Schuldgrund herleitet. Die entsprechende
Vorprüfungspflicht liegt bei dem Insolvenzverwalter bzw. der
Insolvenzverwalterin. Den Gläubigern obliegt es selbst, zu
prüfen, ob ihre Angaben von dem Insolvenzverwalter bzw. der
Insolvenzverwalterin fehlerfrei in die Insolvenztabelle
übertragen wurden. Das Insolvenzgericht prüft dies in der
Regel nur kursorisch.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des
Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der
Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den
Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Prüfungstermin) ist am
Freitag, 10.10.2025, 10:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Krefeld, Nordwall 131, 47798
Krefeld, 2. Etage, Sitzungssaal H 216.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der
Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der
Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und
Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149
InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des
Betriebs des Schuldners,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes
aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung des Schuldners
an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden
Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich
belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder
Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der
Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse
(§§ 100, 101 InsO)
Vertreter müssen eine ordnungsgemäße
Bevollmächtigung vorweisen können.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden spätestens ab dem 04.09.2025 zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Krefeld,
Nordwall 131, 47798 Krefeld, Zimmer Nr. H 050 niedergelegt.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des
Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der
Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich
anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Ein Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens im Prüfungstermin bei Gericht
erklärt werden. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung
nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Zur Hinterlegungsstelle (§ 149 InsO) wird bestimmt:
Sparkasse Krefeld, IBAN DE53320500000000502039.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des
Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die Zuständigkeit hinsichtlich der gerichtlichen
Prüfung der Rechnungslegung des vorläufigen Verwalters
wird auf den/die Rechtspfleger/Rechtspflegerin übertragen
(§§ 7, 18 Abs. 1 RPflG).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren
einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden
spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung
über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die
sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131,
47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Krefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
500 IN 81/25
Krefeld, 01.07.2025
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