Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN
1014/10
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter
HRA 4262 eingetragenen Rogge Tiefbau GmbH & Co. KG,
Robert-Bosch-Straße 11, 33334 Gütersloh, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh unter HRB 1800
eingetragene Rogge Verwaltungs GmbH, Robert-Bosch-Straße 11,
33334 Gütersloh, diese vertreten durch die
Geschäftsführerin Ina Maria Wahl,
Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Ines Cammann,
Paderborner Str. 11, 33415 Verl
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Michael Wolf, Tobiasweg 9, 33335
Gütersloh wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... EUR
Auslagen ... EUR
Zwischensumme ... EUR
zuzüglich 0 % Umsatzsteuer ... EUR
Endbetrag ... EUR
Die Insolvenzverwalterin wird angewiesen, dem
Gläubigerausschussmitglied die festgesetzte Vergütung aus
der Masse anzuweisen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die
Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine
Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu
tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig zwischen 35 und 95 EUR je Stunde. Bei der
Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter
Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen
Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des
Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation
ein Stundensatz von 95,00 EUR angemessen ist. Für 16 Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher
festzusetzen auf ... EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten ... EUR
sind näher aufgeschlüsselt. Sie waren neben der
Vergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Landgericht
Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, die Erinnerung
ausschließlich bei dem Amtsgericht Bielefeld,
Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld
eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der
Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bielefeld,
Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.122 eingesehen
werden.
43 IN 1014/10
Amtsgericht Bielefeld, 14.07.2025