Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
22 IN 36/24 (25): In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der Castwerk Technologies GmbH vertr.
d. d. GF Benedikt Niemeyer und Alexander Zucker, Siegener
Straße 39, 35066 Frankenberg (Eder) (AG Marburg , HRB 8048),
sind Vergütung und Auslagen des
Gläubigerausschussmitglieds Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34,
20354 Hamburg, vertreten im Gläubigerausschuss durch Herrn
Roland Grimm festgesetzt worden. Gemäß §§ 73
Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge
nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt
gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2
InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 29.10.2024 beantragte das
Gläubigerausschussmitglied Nord Leasing GmbH, Neuer Wall 34,
20354 Hamburg, vertreten im Gläubigerausschuss durch Herrn
Roland Grimm die Festsetzung der Vergütung und Auslagen.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß
§ 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von
250,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde
insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg,
Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die
befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg,
Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 19.05.2025