Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
1 IN 18/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ludwig Gaum GmbH & Co. KG Transporte, Riedstraße
43, 87734 Benningen, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Ludwig Gaum GmbH, diese vertreten durch den
Geschäftsführer Gaum Ludwig
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht
Register-Nr.: HRA 8358
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Matthäus
Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die
Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter wurde festgesetzt.
Gründe
Es ist die Regelvergütung mit einem Zuschlag von 25
Prozentpunkten festzusetzen.
Damit ist der Aufwand für die 9 wöchige
Betriebsfortführung nebst Investorensuche (unterstützt
durch ein Drittunternehmen) unter Berücksichtigung der dadurch
erfolgten Massemehrung ausreichend abgegolten.
Bei der Bemessung der Erschwernis der
Betriebsfortführung ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung die
Hilfe Dritter in Anspruch genommen wurde.
Für Details der Berechnung wird auf beigefügtes
Berechnungsblatt verwiesen, welches Bestandteil dieses Beschlusses
ist.
Angabe der Berechnungsgrundlage für die
Veröffentlichung: 393.402,60 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.09.2023