Bonität | Handelsregister |

VERA contracts GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: VERA contracts GmbH
Adresse:   Feilitzschstraße 6
80802 München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail: info@vera-contracts.de
Web: www.vera-contracts.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2601V.HRB275883
Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRB 275883

Firmendaten:

Gründung: 06.05.2022 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: 2-10
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Sonstige Softwareentwicklung

Firmenzweck:

  Die Entwicklung und der Vertrieb einer Vertragserstellungs- bzw. Vertragsanwendungssoftware und -datenbank (contract lifecycle management software), insbesondere für Film- und Fernsehproduktionen sowie sonstige audiovisuelle Produktionen.
Schlagwörter:   Audiovisuelle Produktionen Softwareentwicklung Softwarevertrieb Datenbank Filmproduktionen Fernsehproduktionen Vertragserstellungssoftware Vertragsanwendungssoftware Vertragsmanagement Contract Lifecycle Management

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Unternehmensinformation der Firma
VERA contracts GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Feilitzschstraße 6 80802 München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 06.05.2022 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 14.08.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Entwicklung und der Vertrieb einer Vertragserstellungs- bzw. Vertragsanwendungssoftware und -datenbank (contract lifecycle management software), insbesondere für Film- und Fernsehproduktionen sowie sonstige audiovisuelle Produktionen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

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Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

1 IN 18/17

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Ludwig Gaum GmbH & Co. KG Transporte, Riedstraße 43, 87734 Benningen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Ludwig Gaum GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Gaum Ludwig
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRA 8358
- Schuldnerin -


Die Vergütung des Rechtsanwalts Dr. Matthäus Rösch, Hirschgraben 3, 88214 Ravensburg, für die Tätigkeit als vorl. Insolvenzverwalter wurde festgesetzt.

Gründe

Es ist die Regelvergütung mit einem Zuschlag von 25 Prozentpunkten festzusetzen.

Damit ist der Aufwand für die 9 wöchige Betriebsfortführung nebst Investorensuche (unterstützt durch ein Drittunternehmen) unter Berücksichtigung der dadurch erfolgten Massemehrung ausreichend abgegolten.

Bei der Bemessung der Erschwernis der Betriebsfortführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung die Hilfe Dritter in Anspruch genommen wurde.

Für Details der Berechnung wird auf beigefügtes Berechnungsblatt verwiesen, welches Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Angabe der Berechnungsgrundlage für die Veröffentlichung: 393.402,60 €




Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Memmingen
Buxacher Str. 6
87700 Memmingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.



Amtsgericht Memmingen - Insolvenzgericht - 14.09.2023
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