Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt),
vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100,
27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), sind die Vergütung
und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof
festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO
sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden.
Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 70 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.06.2025 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und
Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 123.773,56 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
III.
1. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 70 %
für folgende Tätigkeitsbereiche gewährt, da diese zu
einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters
gegenüber einem Regelverfahren geführt haben:
a. 25 % für das obstruktive Verhalten des faktischen
Geschäftsführers der Schuldnerin. Die tatsächliche
Geschäftsführerin konnte keine Auskünfte erteilen,
da diese lediglich pro forma eingesetzt worden war. Anfragen des
Insolvenzverwalters wurden nicht beantwortet und keine Unterlagen
herausgegeben. Der faktische Geschäftsführer reagierte
überwiegend nicht auf Anfragen. Die Angaben, die von ihm
erteilt wurden, stellten sich im Nachhinein zumeist als unrichtig
heraus. Durch die mangelnde Zuarbeit kam es zu erheblichen
Erschwernissen bei der Feststellung vorhandener
Vermögenswerte. Sämtliche Erkenntnisse mussten durch
umfangreiche Recherchen und langwierigen Gesprächen mit
Dritten gewonnen werden.
b. 25 % für die schwierige Ermittlung der
Massegegenstände und Sicherungsmaßnahmen. Ein
erheblicher Aufwand war mit der Feststellung und der Ermittlung des
Verbleibs von Massegegenständen verbunden. Der faktische
Geschäftsführer versuchte, einen wesentlichen Teil der
Massegegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu
entziehen. Da weder Unterlagen vorhanden waren noch eine
Buchhaltung existierte und keine Angaben zum Anlagevermögen
gemacht wurden, konnten erst durch Hinweise Dritter ermittelt
werden, welche Gegenstände offensichtlich verschwunden waren.
Diese konnten erst nach mühsamen Recherchen und
persönlicher Suche durch den Insolvenzverwalter vor Ort u. a.
auf einem Grundstück in Debstedt und in Schleswig-Holstein
aufgefunden und aufwendig sichergestellt werden. Aufgrund der
Größe und des Gewichts einzelner Gegenstände waren
kurzfristig Dienstleister zu beauftragen, diese zu sichern. Es war
besondere Eile geboten, da verhindert werden musste, dass diese
erneut der Masse entzogen werden.
c. 20 % für fehlende Buchhaltung und Belegwesen. In der
Vergangenheit waren keine Steuererklärung und Voranmeldungen
abgegeben worden. Beauftragte Steuerberater hatten das Mandat
niedergelegt wegen offener Vergütung und fehlenden
Auskünften sowie Unterlagen. Informationen konnte der
Insolvenzverwalter über einen zuletzt beauftragten
Steuerberater und anhand ungeöffneter Briefe, die in den
Büroräumen der Schuldnerin gefunden wurden, erlangen.
Kontoauszüge und Pfändungsübersichten wurden von
Banken beschafft. Hierbei gestaltete sich die Zusammenarbeit mit
der Postbank besonders schwierig und zeitaufwendig. Erst nach
zahlreichen Erinnerungen, Beschwerden und einer Klageandrohung,
konnten die benötigten Unterlagen beschafft werden.
In der Gesamtschau ist der gewährte Zuschlag von
insgesamt 70 % angemessen, auch wenn die Zuschlagsgründe zum
Teil überlappen und letztendlich ihre Ursache in der
mangelhaften Mitwirkung und den fehlenden Unterlagen zu sehen sind.
Die Arbeitsleistung des Insolvenzverwalter lag im vorliegenden
Verfahren deutlich über den Anforderungen in einem
durchschnittlichen Insolvenzverfahren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von 140,00 EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 40 erfolgten
Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr.
9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven,
Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung
ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven
einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 31.07.2025