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ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt)

Unternehmensdaten:

Firmename: ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt)
Adresse:   Altenwalter Chaussee 100
27472 Cuxhaven
Landkreis:   Landkreis Cuxhaven
Bundesland:   Niedersachsen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon:
E-Mail:
Web:
» Daten ergänzen
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEP2613.HRB209312
Amtsgericht: Tostedt
HR-Nummer: HRB 209312

Firmendaten:

Gründung: 04.03.2022 (Neueintragung)
Kapital:   1.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Firmenzweck:

  Die Durchführung von Abrissarbeiten, Sanierung von Schadstoffen und das Recycling von Baustoffen.
Schlagwörter:   Baustoffe Schadstoffe Recycling Abrissarbeiten Sanierung

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Unternehmensinformation der Firma
ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt)

Die Firmenadresse lautet:
Altenwalter Chaussee 100 27472 Cuxhaven, Landkreis Landkreis Cuxhaven, Bundesland Niedersachsen, Deutschland

Die Firma wurde am 04.03.2022 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Durchführung von Abrissarbeiten, Sanierung von Schadstoffen und das Recycling von Baustoffen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt) erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

12 IN 1/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ASR Cuxhaven UG (haftungsbeschränkt), vertr. d. d. GF'in Ramona Ütrecht, Altenwalder Chaussee 100, 27472 Cuxhaven (AG Tostedt, HRB 209312), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Lothar Plumhof festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Nettovergütung gemäß InsVV



EUR
um 70 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %




EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 26.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 123.773,56 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Es wurden Zuschläge in Höhe von insgesamt 70 % für folgende Tätigkeitsbereiche gewährt, da diese zu einer erheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters gegenüber einem Regelverfahren geführt haben:

a. 25 % für das obstruktive Verhalten des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin. Die tatsächliche Geschäftsführerin konnte keine Auskünfte erteilen, da diese lediglich pro forma eingesetzt worden war. Anfragen des Insolvenzverwalters wurden nicht beantwortet und keine Unterlagen herausgegeben. Der faktische Geschäftsführer reagierte überwiegend nicht auf Anfragen. Die Angaben, die von ihm erteilt wurden, stellten sich im Nachhinein zumeist als unrichtig heraus. Durch die mangelnde Zuarbeit kam es zu erheblichen Erschwernissen bei der Feststellung vorhandener Vermögenswerte. Sämtliche Erkenntnisse mussten durch umfangreiche Recherchen und langwierigen Gesprächen mit Dritten gewonnen werden.

b. 25 % für die schwierige Ermittlung der Massegegenstände und Sicherungsmaßnahmen. Ein erheblicher Aufwand war mit der Feststellung und der Ermittlung des Verbleibs von Massegegenständen verbunden. Der faktische Geschäftsführer versuchte, einen wesentlichen Teil der Massegegenstände dem Zugriff des Insolvenzverwalters zu entziehen. Da weder Unterlagen vorhanden waren noch eine Buchhaltung existierte und keine Angaben zum Anlagevermögen gemacht wurden, konnten erst durch Hinweise Dritter ermittelt werden, welche Gegenstände offensichtlich verschwunden waren. Diese konnten erst nach mühsamen Recherchen und persönlicher Suche durch den Insolvenzverwalter vor Ort u. a. auf einem Grundstück in Debstedt und in Schleswig-Holstein aufgefunden und aufwendig sichergestellt werden. Aufgrund der Größe und des Gewichts einzelner Gegenstände waren kurzfristig Dienstleister zu beauftragen, diese zu sichern. Es war besondere Eile geboten, da verhindert werden musste, dass diese erneut der Masse entzogen werden.

c. 20 % für fehlende Buchhaltung und Belegwesen. In der Vergangenheit waren keine Steuererklärung und Voranmeldungen abgegeben worden. Beauftragte Steuerberater hatten das Mandat niedergelegt wegen offener Vergütung und fehlenden Auskünften sowie Unterlagen. Informationen konnte der Insolvenzverwalter über einen zuletzt beauftragten Steuerberater und anhand ungeöffneter Briefe, die in den Büroräumen der Schuldnerin gefunden wurden, erlangen. Kontoauszüge und Pfändungsübersichten wurden von Banken beschafft. Hierbei gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Postbank besonders schwierig und zeitaufwendig. Erst nach zahlreichen Erinnerungen, Beschwerden und einer Klageandrohung, konnten die benötigten Unterlagen beschafft werden.

In der Gesamtschau ist der gewährte Zuschlag von insgesamt 70 % angemessen, auch wenn die Zuschlagsgründe zum Teil überlappen und letztendlich ihre Ursache in der mangelhaften Mitwirkung und den fehlenden Unterlagen zu sehen sind. Die Arbeitsleistung des Insolvenzverwalter lag im vorliegenden Verfahren deutlich über den Anforderungen in einem durchschnittlichen Insolvenzverfahren.


IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 140,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 40 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 31.07.2025
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