Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN
328/23
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1
EuInsVO)
Über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
103826 eingetragenen BMS Innenausbau GmbH, Frentzenhofstr. 55,
50354 Hürth, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Sven Mißbach, Frentzenhofstr.
55, 50354 Hürth
Geschäftszweig: die Planung, Beratung und
Ausführung von Innenausbauarbeiten, insbesondere von
Trockenbau-, Bodenverlegungs-, Verputz- und Reparaturarbeiten.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 10.01.2024, um 18:40 Uhr das Insolvenzverfahren als
Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.11.2023 bei
Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners sowie eines am
10.10.2023 eingegangenen Antrags eines Gläubigers und eines
weiteren am 23.12.2023 eingegangenen Gläubigerantrags.
Zugleich werden die Verfahren 70a IN 328/23 und 70a IN 368/23
und 70a IN 288/23 unter Führung des zuerst genannten
miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Niels Zumbaum, Am langen Graben 10, 52353
Düren, Telefon: 02233 409330, Fax: 02233 409333.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
08.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen,
welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird
gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176
InsO) entspricht, ist der
der 09.04.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage
und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§
149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der
Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens
(§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab
dem 18.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus
einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des
Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung
einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des
Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung,
so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob
er diesen Vortrag bestreitet.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des
Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der
Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die
Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die
sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit
für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Amtsgericht
Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann,
wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803)
eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der
Internetseite www.justiz.de
70a IN 328/23
Amtsgericht Köln, 10.01.2024