Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
Über das Vermögen der
OHB Oberhavel Bau Gesellschaft mbH (Registergericht:
Amtsgericht Neuruppin HRB 12736), Geschäftszweig:
Ausführung von Maurer- und Betonarbeiten, Raumausstattungen,
Fußbodenlegearbeiten u.a. , Veltener Straße 36z, 16515
Oranienburg OT Germendorf, eingetragener Sitz: Leegebruch,
vertreten durch den Geschäftsführer wird am 01.01.2022,
um 08:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Sebastian Laboga,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin. Es wird
für das Hauptverfahren das mündliche Verfahren
angeordnet. Der Schuldnerin wird die Verfügung über
Gegenstände, die zur Insolvenzmasse gehören, verboten.
Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, geht
auf den ernannten Insolvenzverwalter über. Die Gläubiger
werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum
23.02.2022 bei dem Insolvenzverwalter unter Beifügung der die
Forderungen belegenden Urkunden in Abdruck anzumelden. Alle
Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch
nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht
wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer
Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur
noch an den Insolvenzverwalter. Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts
des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens
beschlossen wird
und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
ist am Freitag, 25. März 2022, 10:30 Uhr,
Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 325 (Berichts-
und Prüftermin). Der Termin dient zugleich zur möglichen
Beschlussfassung der Gläubiger über:
Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57),
Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3
InsO),
Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§
100, 101 InsO),
Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines
Insolvenzplans (§ 157 InsO),
besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der
Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle
sowie der Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
eine Fortführung oder Stilllegung des Unternehmens
(§ 157 InsO),
eine Betriebsveräußerung an besonders
Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert
(§§ 162, 163 InsO)
Ferner ist in dem Termin über folgende besonders
bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160
InsO) zu beschließen:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs
des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen,
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter
Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die
Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des
Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden
sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt
(§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO). Vertreter von Gläubigern
haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im Termin
vorzulegen.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus einem
Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach
der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht
eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der
veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im
Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses
nach § 289 der Insolvenzordnung beginnt die
Löschungsfrist mit Rechtskraft der Entscheidung über die
Restschuldbefreiung.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Die sofortige Beschwerde ist durch Einreichung
einer in deutscher Sprache verfassten Beschwerdeschrift beim
Amtsgericht Neuruppin, Karl-Marx-Str. 18a, 16816 Neuruppin binnen
einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung
einzulegen. Die Zustellung kann mit einheitlicher Wirkung gegen
alle Beteiligten durch die öffentliche Bekanntmachung
gemäß § 9 Abs. 3 InsO
(www.insolvenzbekanntmachungen.de) ersetzt werden. Sie gilt dann
als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei
weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung,
ist für den Beginn der Beschwerdefrist das frühere
Ereignis maßgebend. Die Beschwerdeschrift muss die
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung
enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde. Die sofortige Beschwerde kann entweder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch
per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden. Das
elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren
Übermittlungswege wird auf § 130a der Zivilprozessordnung
verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und
www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Hinweise bei einer Terminsteilnahme
Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der
Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates und
der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer
Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit
sich.
Gegebenenfalls kann sonst der Zutritt zum
Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.
Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig
Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen
Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen.
Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im
Gerichtssaal erscheinen.
Als Behördenvertreter, Betreuer, Polizeibeamter,
Rechtsanwalt/Notar halten Sie bitte ihren Dienstausweis bereit.
Führen Sie bitte keine gefährlichen
Gegenstände (z.B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich-
und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen
Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.
Es ist Teil unserer Aufgaben, die massiven Anstrengungen auf
allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zur
Verzögerung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus zu
unterstützen.
Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Gesundheit unserer
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Sie aufgrund der aktuellen
Entwicklung um Folgendes gebeten:
Nach Maßgabe der im Land Brandenburg geltenden
Eindämmungsverordnung kann Besucherinnen und Besuchern des
Amtsgerichts ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr der Zutritt und
der Aufenthalt im Gerichtsgebäude nur bei Verwendung einer
medizinischen Maske (OP-Maske, FFP2-Maske oder vergleichbare
Masken) gestattet werden. In den Verhandlungssälen gelten die
Anordnungen der die Verhandlung leitenden Richterinnen und Richter,
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Sie werden deshalb gebeten,
eine medizinische Maske mitzubringen.
Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung sind
1. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre
Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen
kommunizieren,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen
nicht möglich oder unzumutbar ist,
ausgenommen. Sollten Sie zu diesem Personenkreis
gehören, teilen Sie dies bitte beim Betreten des Gebäudes
den am Einlass tätigen Beschäftigten mit. Im Falle der
vorstehenden Ziffer 2) ist ein ärztliches Attest im Original
mit dem Inhalt, der durch die im Land Brandenburg geltende
Eindämmungsverordnung festgelegt wird, vorzulegen.
In den Verhandlungssälen gelten die Anordnungen der die
Verhandlung leitenden Richterinnen und Richter und
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Im Übrigen finden im
Gebäude des Amtsgerichts die allgemeinen Hygieneregeln
Anwendung, insbesondere auch das Gebot zur Einhaltung des
Mindestabstands. Machen Sie beim Betreten des Gebäudes bitte
auch von der Möglichkeit der Handdesinfektion an den im
Eingangsbereich und vor den Verhandlungssälen eingerichteten
Desinfektionsstationen Gebrauch.
Ihnen kann kein Zugang gewährt werden, wenn Sie an
Covid-19 erkrankt sind oder Erkältungssymptome (z. B. Husten,
Fieber oder Atemnot) haben oder Kontakt zu einer nachweislich mit
dem Coronavirus infizierten Person hatten und dieser Kontakt nicht
mehr als 14 Tage zurückliegt oder der 14tägigen
Quarantäneverpflichtung nach einer Einreise aus dem Ausland
unterfallen.
Besucherinnen und Besucher haben auf Aufforderung schriftlich
zu versichern, dass bei ihnen kein Grund vorliegt, der sie im Sinne
der vorstehenden Aufzählung vom Zugang zum Amtsgericht
Neuruppin ausschließt.
Wer als Verfahrensbeteiligte*r, Zeug*in oder anderer
Beteiligte*r eine gerichtliche Ladung erhalten hat, ist zum
Erscheinen verpflichtet. Für Parteien in zivilrechtlichen
Verfahren gilt dies jedenfalls dann, wenn ihr persönliches
Erscheinen angeordnet worden ist. Sollte in Ihrem Fall ein
Verhinderungsgrund im Sinne der obigen Aufzählung vorliegen,
nehmen Sie bitte umgehend Kontakt zum Amtsgericht Neuruppin auf, um
die weitere Verfahrensweise zu klären. Sie werden vorsorglich
darauf hingewiesen, dass jeder Verhinderungsgrund auf Aufforderung
glaubhaft zu machen ist.
Neuruppin, den 01.01.2022
15 IN 206/21