Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 72 IN
43/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB
12472 eingetragenen Holtkamp Ingenieurbau GmbH, Thomastraße
28, 49477 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Ingo Fedke, Thomastraße 28 ,
49477 Ibbenbüren
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Holger Domeyer,
Kirchstraße 36, 48282 Emsdetten
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Der Endbetrag ist nach Rechtskraft des Beschlusses der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 16.02.2024
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch
Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen
Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung
nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des
Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der
gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv
steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich
in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre
Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz
überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3
InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die Masse XXX €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1
InsVV). Demgegenüber beläuft sich die
Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter
Berücksichtigung von 3 Gläubigern auf XXX €.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 15.05.2025 verwiesen.
72 IN 43/23
Amtsgericht Münster, 25.07.2025