Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
28 IN 36/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OQmented GmbH, Kirchhoffstraße 1 b, 25524 Itzehoe,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Ulrich Hofmann
und Thomas von Wantoch
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB
13718
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Ludwig Wöhren Schewtschenko (LWS
Rechtsanwälte) Rechtsanwälte PartG mit beschränkter
Berufshaftung, Neuer Wall 43, 20354 Hamburg, Gz.: W-7414-25/W
Geschäftszweig/Beschäftigung: Herstellung, Vertrieb
und Handel von mikrotechnisch gefertigten Bauelementen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und
Überschuldung am 01.07.2025 um 15.30 Uhr eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist
berechtigt, unter der Aufsicht des nachfolgend bestellten
Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu
verfügen.
3. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Andreas Romey
Großer Burstah 44, 20457 Hamburg
Telefon: 040 380835770
Telefax: 040 3808357730
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert,
Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 01.09.2025 bei dem
Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines
elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den
Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für
die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren
Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der
Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen
können, können unter Angabe des über einen solchen
Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen
Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem
Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen
Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem
Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung
anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die
Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die
Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch
eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen
des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke,
Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen
werden spätestens am 05.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
5. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines
anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für
den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des
Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans,
Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer
Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277
(Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und
284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen
Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird
anberaumt auf
Mittwoch, 17.09.2025, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524
Itzehoe
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt,
wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
6. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 17.09.2025, 11:30 Uhr,
Sitzungssaal 8, Bergstraße 5-7, 25524 Itzehoe, 25524
Itzehoe
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
7. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an
Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28
Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den
daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
8. Der mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 28.04.2025
bestellte vorläufige Gläubigerausschuss bleibt ungeachtet
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt. Die
Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob
der Gläubigerausschuss beibehalten werden soll.
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der
Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO,
durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach
Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus
einem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der
Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung
werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung
gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des
Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die
Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung eines
Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4
EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Itzehoe
Bergstraße 5-7
25524 Itzehoe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Itzehoe - Insolvenzgericht - 02.07.2025