Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bremen 18.09.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 527 IN 16/20
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Wealthy Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt),
Martinistraße 29, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33338 HB),
vertreten durch:
1. Bernd Detlef Kusserow, (Geschäftsführer),
2. Frank Henning Wadephul, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Fleet Hamburg LLP,
Willi-Brandt-Straße 57, 20457 Hamburg,
wird die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Per Hendrik Heerma festgesetzt
auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2
Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss
kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen
Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse
einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten
belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der
vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen
befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die
Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines
Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein
Betrag i. H. v. € 6.165,32. Der Regelsatz der
Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem.
§§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt €
*** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs.
2 InsO entfernt).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25
%, § 63 Abs. 3 InsO, mindestens jedoch € 1.000,00,
§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a. F.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter
gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der
tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 %
der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch €
250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen
Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich
der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV)
antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der
Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen
Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des
Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies
nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung
angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger
getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen,
Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen,
Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.