Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
60 IN 6/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Le Pomm Betriebsgesellschaft mbH, vertreten durch d.
Geschäftsführer Manfred Schumann, Rennbahnallee 21, 18057
Rostock
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 13546
- Schuldnerin -
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Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO wird für
den Berichts- und Prüfungstermin das mündliche Verfahren
angeordnet und der Eröffnungsbeschluss vom 01.04.2025 insoweit
aufgehoben.
Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines
anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses sowie über die in den §§
157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 272
(Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame
Rechtshandlungen) und 277 (Anordnung der
Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) InsO bezeichneten
Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 23.07.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, 18057 Rostock
Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer
Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt,
wenn die einberufene Gläubigerversammlung
beschlussunfähig ist.
Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 23.07.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 227, 2. OG, Zochstraße 13, 18057 Rostock
Hinweise:
Der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, kann nur mündlich in diesem Termin erhoben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten keine Benachrichtigung.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2
RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis
(Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche
Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie im
Gerichtsgebäude mit Einlass- und Sicherheitskontrollen rechnen
müssen, die einige Zeit in Anspruch nehmen können. Um die
rechtzeitige Anwesenheit zum Termin zu gewährleisten,
berücksichtigen Sie bitte mögliche Wartezeiten. Bitte
bringen Sie nur das unbedingt erforderliche Gepäck mit. Das
Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen
gefährlichen Gegenständen sowie Betäubungsmitteln im
Gerichtsgebäude ist grundsätzlich untersagt. Gültige
amtliche Lichtbildausweise sind zur Prüfung der
Personenidentität mitzuführen und auf Anforderung
vorzulegen.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 04.07.2025