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Handelsregisterauszug Deutschland

Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma Covivio Berlin Home GmbH, HRB 175136.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 21.06.2026 verwendet.

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1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

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Die Aktualität der Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Dokumente aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters zugreift

Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

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Handelsregisterauszug Covivio Berlin Home GmbH ✅ HRB 175136

Der Handelsregisterauszug der Firma Covivio Berlin Home GmbH, 10707 Berlin, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRB 175136 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.
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Häufige Fragen zur Bestellung eines Handelsregisterauszugs aus Deutschland

Wie lange dauert die Lieferung des Handelsregisterauszugs?
Ihr Handelsregisterauszug Deutschland wird in der Regel innerhalb weniger Stunden als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse geliefert — bei Bestellungen außerhalb der Geschäftszeiten spätestens am nächsten Werktag. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen HRA und HRB?
Die Registernummer zeigt die Eintragungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts an: HRA steht für „Handelsregister Abteilung A" (Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG, KG), HRB für „Handelsregister Abteilung B" (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG). Daneben gibt es GnR (Genossenschaften), PR (Partnerschaftsregister) und VR (Vereinsregister). Wir recherchieren alle Abteilungen.
Welches Amtsgericht ist für meine Firma zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Geben Sie im Formular Firmenname und Ort/Postleitzahl ein — das zuständige Amtsgericht ermitteln wir im Zuge der Auftragsbearbeitung. Eine vollständige Liste aller Amtsgerichte finden Sie unter /Handelsregister/Deutschland/Amtsgerichte-Handelsregister.
Ich kenne die Handelsregisternummer nicht — kann ich trotzdem bestellen?
Ja. Firmenname und Firmensitz genügen; die Registernummer ermitteln wir kostenlos. Falls mehrere Firmen mit ähnlichem Namen existieren, nehmen wir vor Bearbeitung Kontakt mit Ihnen auf.
Wie erfolgt die Zahlung?
Zahlung auf Rechnung nach Lieferung — per Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder PayPal innerhalb von 10 Tagen. Bei Bestellungen mit gültiger UID-Nr. aus EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer (B2B-Reverse-Charge).
Was enthält der Handelsregisterauszug Deutschland?
Ein aktueller Handelsregisterauszug enthält: Firma und Rechtsform, Geschäftssitz, Registernummer (HRA/HRB), Stamm- bzw. Grundkapital, alle vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen), Gesellschafter bzw. Kommanditisten, Unternehmensgegenstand und Vermerke zu laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.
Was tun, wenn die gesuchte Firma nicht gefunden wird?
Falls wir keine Firma zu Ihren Angaben recherchieren können, berechnen wir keine Gebühren — die Recherche ist in diesem Fall kostenlos. Wir melden uns per E-Mail und bitten ggf. um zusätzliche Angaben (alternative Schreibweise, Bundesland, UID-Nummer).

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Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

36n IN 4212/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Nuri GmbH, Prinzessinnenstraße 19/20, 10969 Berlin,
vertreten durch den Gesellschafter Benjamin Peter Jones und die Geschäftsführer Jan Goslicki und Christoph Iwaniez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 173698
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.06.2025 beschlossen:

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

I
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend.
Mit Beschluss vom 09.08.2022 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt mit Schriftsatz vom 10.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von EUR zuzüglich seiner Auslagen in Höhe von EUR nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR.
Er legt hierbei eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR zugrunde.
Hieraus resultiert eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt eine Anpassung der Regelsätze des § 2 InsVV von insgesamt 275 % für die Betriebsfortführung in Zusammenhang mit einer Liquiditätssicherung (50%), für Sanierungsbemühungen, insbesondere die Durchführung eines M&A-Prozess sowie die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (150 %) und des Weiteren für die Abwicklung der Gesellschaft (50 %) und den durch Gläubigerausschusssitzungen entstandenen Mehraufwand (25 %). Hierzu führt er umfangreich aus (vgl. Bl. 517 ff a-Bd. III).
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.


II
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind antragsgemäß in Höhe von EUR festzusetzen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV. Diese hat entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des vorläufigen Verwalters einen Gesamtwert in Höhe von EUR.
Unter Zugrundelegung eines Berechnungswertes von EUR ergibt sich eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von EUR.
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Art, Dauer und Umfang und der Tätigkeit zu berücksichtigen. In § 3 Abs. 1 InsVV sind Tatbestände aufgeführt, die Anlass zur Festsetzung eines Zuschlages zum Regelsatz geben; § 3 Abs. 2 InsVV nennt Tatbestände, die ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung rechtfertigen. Beide Kataloge sind keine abschließenden Regelungen, sondern lassen die Berücksichtigung ungeschriebener Zuschlags- und Abschlagstatbestände zu. Voraussetzung dafür ist, dass der ungeschriebene Tatbestand vergleichbar mit den ausdrücklich geregelten Tatbeständen zu einem Missverhältnis zwischen der Regelvergütung und der tatsächlich geleisteten Tätigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 141 Mitarbeiter im Unternehmen tätig, zur Verfahrenseröffnung waren es 126 Mitarbeiter. Zur Sicherung der Liquidität führte der vorläufige Insolvenzverwalter umfangreiche Verhandlungen zur Pfandfreigabe der Kontoguthaben der Schuldnerin. Nach Gewährung einer gerichtlichen Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten konnte er die notwendige Liquidität sicherstellen und hat im weiteren Verfahrensverlauf ein entsprechendes Kontrollsystem erstellt und dieses regelmäßig angepasst. Es erfolgte ein zeitintensiver Austausch mit den zahlreichen internationalen Dienstleistern und Lieferanten über die zum Teil erheblichen Außenstände - in der Regel in englischer Sprache -, um das Fortbestehen der laufenden Vertragsleistungen sicherstellen zu können. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte zahlreiche Mitarbeiterversammlungen durch und überwachte die Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. b) InsVV kann für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt werden. Der im Rahmen der Unternehmensfortführung entstandene Mehraufwand ist vorliegend nachvollziehbar dargelegt und ist entsprechend mit einem Zuschlag gesondert zu vergüten. Eine Bereinigung der Höhe des beantragten Zuschlages von 50 % ist mangels eines Überschusses aus der Betriebsfortführung nicht vorzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter organisierte und führte vorliegend einen M&A-Prozess inhouse mithilfe seiner Mitarbeiter und mit Unterstützung der Schuldnerin eigenständig durch. Er führte Gespräche - überwiegend in englischer Sprache - mit 50 Investoren, die Interesse an der Übernahme des Unternehmens infolge eines erheblichen Presse-Echos zeigten. Zeitgleich arbeitete der vorläufige Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan aus, der den Investoren im Rahmen der Sanierungsgespräche vorgestellt und erörtert wurde. Er erstellte einen Finanzplan mit dem Ziel, einem potentiellen Investor darzulegen, welche Sanierungsmaßnahmen weitläufig erforderlich sein werden, um einen kostendeckenden Betrieb zu ermöglichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter arbeitete sich in die speziellen Rechtsfragen und Tatbestände des Bankwesens ein. Darüber hinaus prüfte er sämtliche Dienstleistungsverträge und kündigte zahlreiche Verträge zur weiteren Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin.
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen kann einen Zuschlag rechtfertigen, da solche Maßnahmen nicht zu seinen Regelaufgaben gehören (BGH v. 12.01.2006 - IX ZB 127/04; ZIP 2006, 672). Auf den Sanierungserfolg kommt es nicht an (BGH ZInsO 2007, 439). Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. e) InsVV kann für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt werden. Für die vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen ist ein Zuschlag der Regelvergütung vorliegend begründet.
Nachdem der Investorenprozess fehlschlug und eine weitere Fortführung bzw. Sanierung des Geschäftsbetriebs nicht mehr möglich war, erstellte der vorläufige Insolvenzverwalter ein Abwicklungsszenario. Er ermittelte den notwendigen Kostenaufwand für die Abwicklung der Gesellschaft und schloss eine entsprechende Vereinbarung zur Kostentragung mit der Solarisbank AG. Zur Kosteneinsparung hatte er eine Massenentlassung vorzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter setzte sich darüber hinaus mit Problemen im Hinblick auf Kundendatentransfer, Sicherung von Daten- und Quellcode, Einlagerung von Geschäftsunterlagen und Buchhaltung sowie Umgang mit der schuldnerischen Hardware auseinander.
Für den hierfür entstandenen Mehraufwand kann ein Zuschlag bewilligt werden, da eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters erkennbar ist, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet ist (BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Ein besonderer Arbeitsaufwand, der durch die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses entsteht, ist besonders zu vergüten (BGH NZI 2016, 963 und 2016, 1592 zum vorläufigen Sachwalter; Keller Vergütung § 5 Rn. 90; HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23; HmbKommInsR/ Büttner Rn. 91; BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig Korrespondenz mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses geführt. Es fanden darüber hinaus neun Gläubigerausschusssitzungen statt. Der beantragte Erhöhungsbetrag der Regelvergütung ist im Hinblick auf die Anzahl der stattgefundenen Sitzungen inklusive Vor-und Nacharbeit sowie des Abstimmungsbedarfs zwischen den einzelnen Treffen der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach Überprüfung und Beurteilung der einzelnen Tatbestände und anschließender Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist nach Abwägung aller zuvor bekannten Kriterien vorliegend ein Zuschlag von 275 % festzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die hohe Berechnungsgrundlage vorliegend eine Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV nicht rechtfertigt, da die Anforderungen an die Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht als gering einzustufen sind.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.




Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025

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Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

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Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

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Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

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