Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36n IN 4212/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Nuri GmbH, Prinzessinnenstraße 19/20, 10969 Berlin,
vertreten durch den Gesellschafter Benjamin Peter Jones und
die Geschäftsführer Jan Goslicki und Christoph Iwaniez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 173698
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.06.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jesko Stark,
Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die Festsetzung
seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit
als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend.
Mit Beschluss vom 09.08.2022 wurde die vorläufige
Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 InsO Anspruch auf
Vergütung für seine Geschäftsführung und auf
Erstattung angemessener Auslagen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt mit
Schriftsatz vom 10.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung in
Höhe von EUR zuzüglich seiner Auslagen in Höhe von
EUR nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe
von EUR.
Er legt hierbei eine Berechnungsgrundlage in Höhe von
EUR zugrunde.
Hieraus resultiert eine Regelvergütung gem. § 2
Abs. 1 InsVV i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von
EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt eine Anpassung
der Regelsätze des § 2 InsVV von insgesamt 275 % für
die Betriebsfortführung in Zusammenhang mit einer
Liquiditätssicherung (50%), für
Sanierungsbemühungen, insbesondere die Durchführung eines
M&A-Prozess sowie die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (150
%) und des Weiteren für die Abwicklung der Gesellschaft (50 %)
und den durch Gläubigerausschusssitzungen entstandenen
Mehraufwand (25 %). Hierzu führt er umfangreich aus (vgl. Bl.
517 ff a-Bd. III).
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters gehört. Einwendungen
wurden nicht vorgetragen.
II
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters sind antragsgemäß in Höhe von
EUR festzusetzen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich
seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt, § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV. Diese hat entsprechend den
nachvollziehbaren Ausführungen des vorläufigen Verwalters
einen Gesamtwert in Höhe von EUR.
Unter Zugrundelegung eines Berechnungswertes von EUR ergibt
sich eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i. V. m.
§ 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von EUR.
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist bei der Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters Art, Dauer und Umfang und der
Tätigkeit zu berücksichtigen. In § 3 Abs. 1 InsVV
sind Tatbestände aufgeführt, die Anlass zur Festsetzung
eines Zuschlages zum Regelsatz geben; § 3 Abs. 2 InsVV nennt
Tatbestände, die ein Zurückbleiben hinter der
Regelvergütung rechtfertigen. Beide Kataloge sind keine
abschließenden Regelungen, sondern lassen die
Berücksichtigung ungeschriebener Zuschlags- und
Abschlagstatbestände zu. Voraussetzung dafür ist, dass
der ungeschriebene Tatbestand vergleichbar mit den
ausdrücklich geregelten Tatbeständen zu einem
Missverhältnis zwischen der Regelvergütung und der
tatsächlich geleisteten Tätigkeit führt (vgl. BGH,
Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische
Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten
fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 141
Mitarbeiter im Unternehmen tätig, zur Verfahrenseröffnung
waren es 126 Mitarbeiter. Zur Sicherung der Liquidität
führte der vorläufige Insolvenzverwalter umfangreiche
Verhandlungen zur Pfandfreigabe der Kontoguthaben der Schuldnerin.
Nach Gewährung einer gerichtlichen Einzelermächtigung zur
Begründung von Masseverbindlichkeiten konnte er die notwendige
Liquidität sicherstellen und hat im weiteren Verfahrensverlauf
ein entsprechendes Kontrollsystem erstellt und dieses
regelmäßig angepasst. Es erfolgte ein zeitintensiver
Austausch mit den zahlreichen internationalen Dienstleistern und
Lieferanten über die zum Teil erheblichen
Außenstände - in der Regel in englischer Sprache -, um
das Fortbestehen der laufenden Vertragsleistungen sicherstellen zu
können. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte
zahlreiche Mitarbeiterversammlungen durch und überwachte die
Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. b) InsVV kann für die
Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung
gewährt werden. Der im Rahmen der Unternehmensfortführung
entstandene Mehraufwand ist vorliegend nachvollziehbar dargelegt
und ist entsprechend mit einem Zuschlag gesondert zu vergüten.
Eine Bereinigung der Höhe des beantragten Zuschlages von 50 %
ist mangels eines Überschusses aus der
Betriebsfortführung nicht vorzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter organisierte und
führte vorliegend einen M&A-Prozess inhouse mithilfe
seiner Mitarbeiter und mit Unterstützung der Schuldnerin
eigenständig durch. Er führte Gespräche -
überwiegend in englischer Sprache - mit 50 Investoren, die
Interesse an der Übernahme des Unternehmens infolge eines
erheblichen Presse-Echos zeigten. Zeitgleich arbeitete der
vorläufige Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan aus, der den
Investoren im Rahmen der Sanierungsgespräche vorgestellt und
erörtert wurde. Er erstellte einen Finanzplan mit dem Ziel,
einem potentiellen Investor darzulegen, welche
Sanierungsmaßnahmen weitläufig erforderlich sein werden,
um einen kostendeckenden Betrieb zu ermöglichen. Der
vorläufige Insolvenzverwalter arbeitete sich in die speziellen
Rechtsfragen und Tatbestände des Bankwesens ein. Darüber
hinaus prüfte er sämtliche Dienstleistungsverträge
und kündigte zahlreiche Verträge zur weiteren
Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin.
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten
Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen kann einen
Zuschlag rechtfertigen, da solche Maßnahmen nicht zu seinen
Regelaufgaben gehören (BGH v. 12.01.2006 - IX ZB 127/04; ZIP
2006, 672). Auf den Sanierungserfolg kommt es nicht an (BGH ZInsO
2007, 439). Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. e) InsVV kann
für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans ein Zuschlag zur
Regelvergütung gewährt werden. Für die vorgenommenen
Sanierungsmaßnahmen ist ein Zuschlag der Regelvergütung
vorliegend begründet.
Nachdem der Investorenprozess fehlschlug und eine weitere
Fortführung bzw. Sanierung des Geschäftsbetriebs nicht
mehr möglich war, erstellte der vorläufige
Insolvenzverwalter ein Abwicklungsszenario. Er ermittelte den
notwendigen Kostenaufwand für die Abwicklung der Gesellschaft
und schloss eine entsprechende Vereinbarung zur Kostentragung mit
der Solarisbank AG. Zur Kosteneinsparung hatte er eine
Massenentlassung vorzunehmen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter setzte sich darüber hinaus mit Problemen im
Hinblick auf Kundendatentransfer, Sicherung von Daten- und
Quellcode, Einlagerung von Geschäftsunterlagen und Buchhaltung
sowie Umgang mit der schuldnerischen Hardware auseinander.
Für den hierfür entstandenen Mehraufwand kann ein
Zuschlag bewilligt werden, da eine erhebliche Mehrbelastung des
vorläufigen Insolvenzverwalters erkennbar ist, die allein
durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet ist
(BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Ein besonderer Arbeitsaufwand, der durch die Bestellung eines
(vorläufigen) Gläubigerausschusses entsteht, ist
besonders zu vergüten (BGH NZI 2016, 963 und 2016, 1592 zum
vorläufigen Sachwalter; Keller Vergütung § 5 Rn. 90;
HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23; HmbKommInsR/ Büttner Rn.
91; BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter
regelmäßig Korrespondenz mit den Mitgliedern des
Gläubigerausschusses geführt. Es fanden darüber
hinaus neun Gläubigerausschusssitzungen statt. Der beantragte
Erhöhungsbetrag der Regelvergütung ist im Hinblick auf
die Anzahl der stattgefundenen Sitzungen inklusive Vor-und
Nacharbeit sowie des Abstimmungsbedarfs zwischen den einzelnen
Treffen der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach Überprüfung und Beurteilung der einzelnen
Tatbestände und anschließender Gesamtschau unter
Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das
Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist nach Abwägung
aller zuvor bekannten Kriterien vorliegend ein Zuschlag von 275 %
festzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die
hohe Berechnungsgrundlage vorliegend eine Kürzung der
Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV nicht
rechtfertigt, da die Anforderungen an die Belastung des
vorläufigen Insolvenzverwalters nicht als gering einzustufen
sind.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von EUR zugrunde
gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von EUR und
der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht -
25.06.2025