Bonität | Handelsregister |

Covivio Berlin Home GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Covivio Berlin Home GmbH
Adresse:   Pariser Straße 39/40
10707 Berlin
Bundesland:   Berlin
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 208 97064
E-Mail: service@covivio.immo
Web: www.covivio.immo
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DEF1103R.HRB175136B
Amtsgericht: Berlin (Charlottenburg)
HR-Nummer: HRB 175136

Firmendaten:

Gründung: 11.03.2016 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Erbringung von anderen wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen

Firmenzweck:

  Die Verwaltung und Bildung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Bewirtschaftung und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Schlagwörter:   Immobilienverwaltung Grundstücksbewirtschaftung Grundstücksveräußerung Grundstückserwerb Vermögensverwaltung Grundstücksverwaltung

NACE-Branchencodes:

74.20 Fotografie und Fotolabors
74.30 Übersetzen und Dolmetschen

Firmenadressen aus Deutschland

Handelsregister-Bekanntmachungen:

02.12.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025
10.11.2025   Konzernabschluss vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
15.07.2025   Konzernabschluss vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
14.07.2025   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024
25.10.2024   Befreiender Konzernabschluss vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
01.10.2024   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023
13.10.2023   Konzernabschluss vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
04.10.2023   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022
09.08.2022   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
19.07.2021   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
15.04.2021   Konzernabschluss vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
09.07.2020   Konzernabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
22.06.2020   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
15.11.2019   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
18.04.2019   Konzernabschluss vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
05.12.2018   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
22.05.2018   Konzernabschluss vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
22.02.2018   §§ 264 Abs. 3, 264b HGB zum Geschäftsjahr vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
19.07.2017   Konzernabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
21.12.2016   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
21.12.2016   Jahresabschluss hinterlegt vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
11.03.2016   Neueintragungen

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

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Unternehmensinformation der Firma
Covivio Berlin Home GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Pariser Straße 39/40 10707 Berlin, Bundesland Berlin, Deutschland

Die Firma wurde am 11.03.2016 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 10.11.2025 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die Verwaltung und Bildung eigenen Vermögens sowie der Erwerb, die Veräußerung, die Bewirtschaftung und die Verwaltung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

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Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

36n IN 4212/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Nuri GmbH, Prinzessinnenstraße 19/20, 10969 Berlin,
vertreten durch den Gesellschafter Benjamin Peter Jones und die Geschäftsführer Jan Goslicki und Christoph Iwaniez
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 173698
- Schuldnerin -

hat das Amtsgericht Charlottenburg am 25.06.2025 beschlossen:

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.

Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

I
Der vorläufige Insolvenzverwalter macht die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter geltend.
Mit Beschluss vom 09.08.2022 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs. 3 InsO Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt mit Schriftsatz vom 10.02.2025 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von EUR zuzüglich seiner Auslagen in Höhe von EUR nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR.
Er legt hierbei eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR zugrunde.
Hieraus resultiert eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter begehrt eine Anpassung der Regelsätze des § 2 InsVV von insgesamt 275 % für die Betriebsfortführung in Zusammenhang mit einer Liquiditätssicherung (50%), für Sanierungsbemühungen, insbesondere die Durchführung eines M&A-Prozess sowie die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes (150 %) und des Weiteren für die Abwicklung der Gesellschaft (50 %) und den durch Gläubigerausschusssitzungen entstandenen Mehraufwand (25 %). Hierzu führt er umfangreich aus (vgl. Bl. 517 ff a-Bd. III).
Die Verfahrensbeteiligten wurden zu dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört. Einwendungen wurden nicht vorgetragen.


II
Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind antragsgemäß in Höhe von EUR festzusetzen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt, § 11 Abs. 1 S. 1 InsVV. Diese hat entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des vorläufigen Verwalters einen Gesamtwert in Höhe von EUR.
Unter Zugrundelegung eines Berechnungswertes von EUR ergibt sich eine Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO in Höhe von EUR.
Nach § 11 Abs. 3 InsVV ist bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Art, Dauer und Umfang und der Tätigkeit zu berücksichtigen. In § 3 Abs. 1 InsVV sind Tatbestände aufgeführt, die Anlass zur Festsetzung eines Zuschlages zum Regelsatz geben; § 3 Abs. 2 InsVV nennt Tatbestände, die ein Zurückbleiben hinter der Regelvergütung rechtfertigen. Beide Kataloge sind keine abschließenden Regelungen, sondern lassen die Berücksichtigung ungeschriebener Zuschlags- und Abschlagstatbestände zu. Voraussetzung dafür ist, dass der ungeschriebene Tatbestand vergleichbar mit den ausdrücklich geregelten Tatbeständen zu einem Missverhältnis zwischen der Regelvergütung und der tatsächlich geleisteten Tätigkeit führt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen über einen Zeitraum von drei Monaten fortgeführt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 141 Mitarbeiter im Unternehmen tätig, zur Verfahrenseröffnung waren es 126 Mitarbeiter. Zur Sicherung der Liquidität führte der vorläufige Insolvenzverwalter umfangreiche Verhandlungen zur Pfandfreigabe der Kontoguthaben der Schuldnerin. Nach Gewährung einer gerichtlichen Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten konnte er die notwendige Liquidität sicherstellen und hat im weiteren Verfahrensverlauf ein entsprechendes Kontrollsystem erstellt und dieses regelmäßig angepasst. Es erfolgte ein zeitintensiver Austausch mit den zahlreichen internationalen Dienstleistern und Lieferanten über die zum Teil erheblichen Außenstände - in der Regel in englischer Sprache -, um das Fortbestehen der laufenden Vertragsleistungen sicherstellen zu können. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte zahlreiche Mitarbeiterversammlungen durch und überwachte die Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. b) InsVV kann für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt werden. Der im Rahmen der Unternehmensfortführung entstandene Mehraufwand ist vorliegend nachvollziehbar dargelegt und ist entsprechend mit einem Zuschlag gesondert zu vergüten. Eine Bereinigung der Höhe des beantragten Zuschlages von 50 % ist mangels eines Überschusses aus der Betriebsfortführung nicht vorzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter organisierte und führte vorliegend einen M&A-Prozess inhouse mithilfe seiner Mitarbeiter und mit Unterstützung der Schuldnerin eigenständig durch. Er führte Gespräche - überwiegend in englischer Sprache - mit 50 Investoren, die Interesse an der Übernahme des Unternehmens infolge eines erheblichen Presse-Echos zeigten. Zeitgleich arbeitete der vorläufige Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan aus, der den Investoren im Rahmen der Sanierungsgespräche vorgestellt und erörtert wurde. Er erstellte einen Finanzplan mit dem Ziel, einem potentiellen Investor darzulegen, welche Sanierungsmaßnahmen weitläufig erforderlich sein werden, um einen kostendeckenden Betrieb zu ermöglichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter arbeitete sich in die speziellen Rechtsfragen und Tatbestände des Bankwesens ein. Darüber hinaus prüfte er sämtliche Dienstleistungsverträge und kündigte zahlreiche Verträge zur weiteren Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin.
Die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mit von ihm getätigten Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen kann einen Zuschlag rechtfertigen, da solche Maßnahmen nicht zu seinen Regelaufgaben gehören (BGH v. 12.01.2006 - IX ZB 127/04; ZIP 2006, 672). Auf den Sanierungserfolg kommt es nicht an (BGH ZInsO 2007, 439). Gem. §§ 10, 3 Abs.1 lit. e) InsVV kann für die Ausarbeitung eines Insolvenzplans ein Zuschlag zur Regelvergütung gewährt werden. Für die vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen ist ein Zuschlag der Regelvergütung vorliegend begründet.
Nachdem der Investorenprozess fehlschlug und eine weitere Fortführung bzw. Sanierung des Geschäftsbetriebs nicht mehr möglich war, erstellte der vorläufige Insolvenzverwalter ein Abwicklungsszenario. Er ermittelte den notwendigen Kostenaufwand für die Abwicklung der Gesellschaft und schloss eine entsprechende Vereinbarung zur Kostentragung mit der Solarisbank AG. Zur Kosteneinsparung hatte er eine Massenentlassung vorzunehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter setzte sich darüber hinaus mit Problemen im Hinblick auf Kundendatentransfer, Sicherung von Daten- und Quellcode, Einlagerung von Geschäftsunterlagen und Buchhaltung sowie Umgang mit der schuldnerischen Hardware auseinander.
Für den hierfür entstandenen Mehraufwand kann ein Zuschlag bewilligt werden, da eine erhebliche Mehrbelastung des vorläufigen Insolvenzverwalters erkennbar ist, die allein durch die Regelvergütung nicht angemessen vergütet ist (BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Ein besonderer Arbeitsaufwand, der durch die Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses entsteht, ist besonders zu vergüten (BGH NZI 2016, 963 und 2016, 1592 zum vorläufigen Sachwalter; Keller Vergütung § 5 Rn. 90; HK-InsO/Keller InsO § 3 Rn. 23; HmbKommInsR/ Büttner Rn. 91; BeckOK InsR/Budnik, 38. Ed. 1.11.2024, InsVV § 3 Rn. 38).
Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig Korrespondenz mit den Mitgliedern des Gläubigerausschusses geführt. Es fanden darüber hinaus neun Gläubigerausschusssitzungen statt. Der beantragte Erhöhungsbetrag der Regelvergütung ist im Hinblick auf die Anzahl der stattgefundenen Sitzungen inklusive Vor-und Nacharbeit sowie des Abstimmungsbedarfs zwischen den einzelnen Treffen der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach Überprüfung und Beurteilung der einzelnen Tatbestände und anschließender Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ist nach Abwägung aller zuvor bekannten Kriterien vorliegend ein Zuschlag von 275 % festzusetzen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die hohe Berechnungsgrundlage vorliegend eine Kürzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. d) InsVV nicht rechtfertigt, da die Anforderungen an die Belastung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht als gering einzustufen sind.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.




Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025 ×

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