Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36e IN 5941/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
EMJIRO GmbH, Lipschitzallee 46, 12353 Berlin, vertreten durch
den Geschäftsführer Valeri Kostadinov, Registergericht:
Amtsgericht Charlottenburg HRB 171134
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 05.01.2022 nachträglich
angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38
InsO) Tabellenblattnummer 9-12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 31.01.2022 den
Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu
widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt
werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den
Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der
Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die
Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht
erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2
RPflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist
von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit
der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im
Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem
genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung
ist von dem Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch eine
Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde
oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen,
es sei denn, dass dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt
die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen. Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 05.01.2022