Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
6 IN 43/20
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Palme Marin GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB
28313 P), Otto-Lilienthal-Straße 14, 14542 Werder (Havel),
vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Angela
Weidner, Selma-Lagerlöf-Ring 1, 14822 Borkwalde
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke
& Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin - wurden die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Emser Straße 9, 10719
Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein
Amt vom 11.02.2020 bis zum 28.042020 ausgeübt. Es besteht gem.
§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein
gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich
gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des
ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige
Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung
des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich
die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens
erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 1.178.198,55 €.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe
von 165%. für fehlenden Mitwirkung der
Geschäftsführung / Gestiegene
Ermittlungstätigkeiten, der unzureichenden
Buchhaltung/Dokumentationen, dem Mehraufwand für die
Bemühungen um übertragende Sanierung sowie dem
Zustimmungsvorbehalt/Controlling festgesetzt. Zusätzlich
erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer
(§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde
eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer
Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam,
Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen
öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im
Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich
einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann
auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll
erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das
Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die
Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von
dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als
elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail
genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische
Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden
Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg
eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an
das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts
übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege
wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen
Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über
die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs
und über das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
6 IN 43/20, Amtsgericht Potsdam, 11. Juli 2025