Bonität | Handelsregister |

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Palme Marin GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Palme Marin GmbH
Adresse:   Otto-Lilienthal-Straße 14
14542 Werder (Havel)
Landkreis:   Landkreis Potsdam-Mittelmark
Bundesland:   Brandenburg
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 3327 571133
E-Mail: info@palme-marin.de
Web: www.palme-marin.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Potsdam
HR-Nummer: HRB 28313

Firmendaten:

UID-Nummer: DE303811211
Gründung: 09.10.2015 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Vermietung von Wasserfahrzeugen

Firmenzweck:

  Bau und Montage von Motoryachten, Yacht- und Bootsservice, Reparaturservice für Motor-und Segelyachten.
Schlagwörter:   Segelyachten Bootsservice Reparaturservice Motoryachten

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
Palme Marin GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Otto-Lilienthal-Straße 14 14542 Werder (Havel), Landkreis Landkreis Potsdam-Mittelmark, Bundesland Brandenburg, Deutschland

Die Firma wurde am 09.10.2015 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 15.03.2019 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Bau und Montage von Motoryachten, Yacht- und Bootsservice, Reparaturservice für Motor-und Segelyachten. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Palme Marin GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

6 IN 43/20
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Palme Marin GmbH (Registergericht: Amtsgericht Potsdam HRB 28313 P), Otto-Lilienthal-Straße 14, 14542 Werder (Havel), vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Angela Weidner, Selma-Lagerlöf-Ring 1, 14822 Borkwalde
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin - wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann, Emser Straße 9, 10719 Berlin festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 11.02.2020 bis zum 28.042020 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 1.178.198,55 €. Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 165%. für fehlenden Mitwirkung der Geschäftsführung / Gestiegene Ermittlungstätigkeiten, der unzureichenden Buchhaltung/Dokumentationen, dem Mehraufwand für die Bemühungen um übertragende Sanierung sowie dem Zustimmungsvorbehalt/Controlling festgesetzt. Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6 IN 43/20, Amtsgericht Potsdam, 11. Juli 2025

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