Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
36h IN 488/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HH2O GmbH, Linienstraße 144, 10115 Berlin, vertr.d.d.
Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister
Register-Nr.: HRB 165784
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vormaligen Sachwalters Rechtsanwalt Christian Graf Brockdorff,
Friedrich-Ebert-Straße 36, 14469 Potsdam, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen
können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle
des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in
Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt eines Zuschlags in
Höhe von 80 % der Regelvergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag
des Insolvenzverwalters vom 02.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe
von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12
Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung
(InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 80 %
gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind
mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV i.V.m.
§§ 12, 10 InsVV zu prüfen; sodann ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu
berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der
festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall
bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird
(Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Vorliegend wird, entsprechend der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs v. 21.07.2016, IX ZB 70/14, juris, zur alten
Fassung der InsVV, ein Zuschlag für die Tätigkeit als
vorläufiger Sachwalter geltend gemacht. Dieser ist
entsprechend zu gewähren.
Darüber hinaus werden Zuschläge geltend gemacht
für sanierungsvorbereitende Tätigkeiten und Mehraufwand
durch konzernbedingte Verflechtungen. Diese sind zwar keine
Regelbeispiele gem. § 3 Abs. 1 InsVV, diese sind jedoch nicht
abschließend, so dass weitere Zuschlagstatbestände in
Betracht kommen, wenn der Sachwalter hierzu einen
tatsächlichen erheblichen Mehraufwand geltend machen; für
die hier vorgetragenen Konstellationen vgl. Prasser/Stoffler in KPB
InsO, Stand 6/2025, § 3 InsVV, Rn. 110 f. und 89 ff. Der
entsprechende Sachvortrag ist mit dem Antrag erfolgt.
Aus der Masse wurde an durch den Sachwalter beauftragte
Dritte Vergütung gezahlt für die Aufbereitung und
Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen und steuerliche
Datenbereitstellung. Überschneidungen zu den Zuschlagsfaktoren
liegen nicht vor.
Insgesamt ist die Vergütung einschließlich eines
Zuschlags von 80 % geeignet, die Tätigkeit des Sachwalters dem
Umfang und der Schwierigkeit nach angemessen zu vergüten.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen
Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Beteiligten wurden zu dem Antrag gehört;
Einwendungen wurden binnen der vom Gericht bestimmten Frist nicht
erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2025