Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden.
IN 75/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Michelangelo GmbH & Co. KG, Bergstraße 11, 84172
Buch am Erlbach, vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin Michelangelo Verwaltungs GmbH, diese vertreten
durch die Geschäftsführerin Maier Daniela
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht
Register-Nr.: HRA 11051
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sigl Rechtsanwälte, Konradweg 10,
84034 Landshut
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt
auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert von 226.707,05 EUR beträgt
die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) 34.853,03 EUR
(Regelvergütung).
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63
Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt
gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen
Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit
während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne
hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der
Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem
Umfang befasst hat.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
beträgt gemäß §§10 i. V. m. 2 Abs. 1, 11
Abs. 1 und 3 InsVV und § 63 Abs. 3 InsO 25 % aus der oben
aufgeführten Regelvergütung von 34.853,03 EUR. Dies
entspricht 8.713,26 EUR.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen
Zuschlag von 25,4 % aus der Regelvergütung.
Dies entspricht einem Betrag von 8.852,67 EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag
wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung
des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall
ist hier gegeben.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe
von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Der Vergütungsantrag vom 26.06.2025 war rechnerisch zu
berichtigen, da im Antrag mit 54 % anstelle von 50,4 % die
Vergütung berechnet wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 27.06.2025