Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505
IN 21/25
505 IN 21/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter
HRB 73941 eingetragenen Einstein Newton GmbH, Grunerstr. 46, 40239
Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn Mario Lipovac,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
heute, am 01.07.2025, um 09:01 Uhr das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Holger
Rhode, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum
19.08.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim
Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem
Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das
Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund
des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden
(§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an
den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere
elektronische Übermittlungswege (§ 130a der
Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter
Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre
Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen.
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§
29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 09.09.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger
schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab
dem 26.08.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener
Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.337
niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine
Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag
bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die
Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten
wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht
über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und
erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30
Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der
Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger
durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner
das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2
InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch
dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Düsseldorf, 01.07.2025
Amtsgericht
Hoppach
Richter am Amtsgericht
505 IN 21/25
Düsseldorf, 01.07.2025