Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
IN 392/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Schäfer & Greller Gastro GmbH, Bundesstraße
13, 92331 Parsberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Schäfer
Helmut
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB
31019
- Schuldnerin -
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197
InsO sowie gegebenenfalls die Prüfung nachträglich
angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare
Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich
07.08.2025
- gegebenenfalls den Forderungsanmeldungen schriftlich beim
Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die
Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über
nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht
Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt
eingehen, können als verspätet nicht mehr in die
Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2
InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer
Gesamthöhe von 126.491,11 € zu berücksichtigen,
denen ein Massebestand von 4.400,00 € gegenübersteht.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden,
erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine
Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können
die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Zustimmung zur Schlussverteilung findet die
Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe
des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche
Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend.
Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und
soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das
Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben,
wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das
Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen
Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens
mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des
Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf
des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer
Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem
Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht -
26.06.2025