Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet, müssen ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Hierunter fallen insbesondere die im Mittelstand weit verbreitete GmbH sowie die klassische GmbH & Co. KG. Während kleine Unternehmen nur ihre Bilanz nebst Anhang offen legen müssen, müssen mittelgroße Gesellschaften ihren Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer testieren lassen und Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag beim Handelsregister einreichen.
×
09.04.2026
Entscheidungen im Verfahren
27.06.2025
Entscheidungen im Verfahren
27.06.2025
Verteilungsverzeichnisse (§ 188 InsO) d. Verw./Treuh.
27.06.2025
Entscheidungen im Verfahren
27.06.2025
Sonstiges
29.04.2025
Sonstiges
03.03.2025
Sonstiges
03.03.2025
Sonstiges
01.06.2016
Eröffnungen
01.06.2016
Sonstiges
24.03.2016
Sicherungsmaßnahmen
15.09.2014
Neueintragungen