Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
4 IN 458/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
WoFü Bau GmbH, früher: Kronerweg 5, 93470 Lohberg,
vertreten durch den Geschäftsführer Szajda Mikolaj Marian
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB
14343
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael
Burkert, Müllerstraße 7, 93444 Bad Kötzting, wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die
Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der
Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten
Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu
entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des
vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden
Vermögenswert auszugehen. Dieser beträgt entgegen dem
Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom
16.06.2025 nicht 1.541.791,93 EUR, sondern 1.387.720,23 EUR. Der
vorläufige Insolvenzverwalter hat in dem 1. Sachstandsbericht
vom 15.02.2023 ausgeführt, dass die Mobil Krankenkasse am
08.02.2023 einen Betrag in Höhe von 9.990,16 EUR auf das
Insolvenzanderkonto überwiesen hat. Dementsprechend hat er
auch in seinem Vergütungsantrag vom 16.06.2026 (I.
Berechnungsgrundlage 2. Mobil Krankasse - Erstattung
Beitragsguthaben) ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von
9.990,16 € Bestandteil der Berechnungsgrundlage der
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist.
Gleichwohl hat er die freie Masse aufgrund eines offensichtlichen
Schreibversehens insoweit mit 162.500,00 EUR bewertet. Die
Bewertungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters war daher auf 1.387.720,23 EUR
zu reduzieren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine
Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 220 %. Auf die
ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.06.2025
wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung
des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall
ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu
berücksichtigen:
- Firmenbestattung
- Obstruktive Geschäftsführer und sonstige
Beteiligte
- Gesonderte Vereinbarung mit Käufern
- Postsperre
- Klageverfahren LG Regensburg Brem./. Dattler
- Ermittlung Werthaltigkeit von Ansprüchen
- Besitzverschaffung
- Anzeige Staatsanwaltschaft Regensburg
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 220
% gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Grund zu der
Annahme, dass es sich um eine sog. Firmenbestattung handelte, weil
die Anteile der Schuldnerin mit notarieller Urkunde Nr. 612/2021
vom 17.06.2021 an die Teco UG abgetreten wurden und
geschäftsführender Alleingesellschafter der Schuldnerin
und der Teco UG ein gewisser Herr Mikolaj Marian, Szajda, Warschau
ist, der kein Deutsch sprechen soll und lediglich einmal wegen
eines Notartermins in Deutschland gewesen sein soll. Da der
Fremdantrag des Finanzamts Cham wenig Informationsgehalt hatte und
keine Kontounterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Kaufverträge,
Angestellte oder sonstige Informationen bekannt waren, war es
erforderlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sehr
umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen anstellte, die
bei Null begannen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen
zusätzlichen weit überdurchschnittlichen und gleichsam
notwendigen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 60 %
der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die formelle Geschäftsführerin, Frau Elisabeth
Dattler, und der faktische Geschäftsführer und ihr
Ehemann, Herr Karl-Heinz Dattler, waren nur anfangs teilweise
auskunftsbereit, aber bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr. Die
beteiligten Personen waren äußerst auskunftsunwillig und
die Informationsgewinnung war für den vorläufigen
Insolvenzverwalter äußerst mühsam, aufwendig und
zeitraubend. Beinahe alle Personen, mit denen die Eheleute Dattler
in geschäftlichem Austausch standen, waren destruktiv, unter
anderem auch deshalb, weil die Eheleute Dattler zu diesem Zeitpunkt
bereits ein weiteres Bauprojekt in Angriff genommen hatten und man
offenbar künftige Aufträge nicht gefährden wollte.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das obstruktive
Verhalten aller Beteiligten entstandenen zusätzlichen weit
überdurchschnittliche Aufwand erscheint ein Zuschlag in
Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen aber auch
ausreichend. Bei der Bemessung des Zuschlags wurde
berücksichtigt, dass sich der Zuschlag für die
Firmenbestattung und der Zuschlag für das obstruktive
Verhalten aller Beteiligten teilweise überschneiden.
Darüber hinaus hat der vorläufige
Insolvenzverwalter gesonderte Vereinbarungen mit den Käufern
getroffen, um die rasche Verfügbarmachung von Geldern zur
weiteren Verfahrensbearbeitung sicherzustellen. Soweit ersichtlich
ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere Ansprüche
gegen die Eheleute Dattler und unter Umständen gegen den Sohn,
Herrn Andreas Dattler. Diese Ansprüche mussten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerichtlich geltend
gemacht werden. Die sofort fälligen Gerichtskosten konnten von
diesen so vereinnahmten 24.272,88 € bezahlt werden. Die
Organisation dieser Gelder kostete den vorläufigen
Insolvenzverwalter einiges an inhaltlicher und persönlicher
Überzeugungsarbeit, weil der Wille, Gelder in die
künftige Insolvenzmasse zu geben, angesichts der
offensichtlichen Schäden äußerst begrenzt war.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch den Abschluss von
gesonderten Vereinbarungen mit den Käufern entstandenen
zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein
Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen
aber auch ausreichend.
Abgesehen davon musste der vorläufige Insolvenzverwalter
aufgrund der angeordneten Postsperre die eingehenden Postsendungen
öffnen und prüfen. Dabei handelte es sich teilweise um
Rechnungen oder Werbematerialien. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch die Postsperre entstandenen
zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein
Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen
aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte in Erfahrungen
bringen, dass Herr Dipl.-Ing. Josef Brem, vom Ingenieurbüro
Brem, Herrn Dattler auf Zahlung von über 350.000,- €
verklagte, weil Herr Brem für Leistungen, die er erbracht
haben soll, keine Bezahlung erhielt. Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat Akteneinsicht in die umfangreiche
Verfahrensakte, die rund 340 Seiten umfasste, genommen und diese
ausgewertet. Die Auswertung dieser Verfahrensakte führte
für das Verfahren zu wichtigen Erkenntnissen, weil sich Herr
Dattler mögliche Gewährleistungsansprüche der
WoFü Bau GmbH abtreten ließ und stets behauptete, immer
im Namen der Schuldnerin gehandelt zu haben. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025
Bezug genommen. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch das Klageverfahren Brem./. Dattler
entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand
erscheint ein Zuschlag in Höhe von 20 % der
Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem sich die belastbarsten Ansprüche gegen die
Eheleute Dattler ergaben, war die Werthaltigkeit dieser
Ansprüche von erheblicher Bedeutung, insbesondere, da der
vorläufige Insolvenzverwalter Herrn Dattler zutraute,
Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigergemeinschaft zu
entziehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Ermittlung der
Werthaltigkeit von Ansprüchen entstandenen zusätzlichen
überdurchschnittlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in
Höhe von 30 % der Regelvergütung angemessen aber auch
ausreichend.
Nach den Ermittlungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters waren zwar alle Wohnungen bereits verkauft.
Allerdings hatten Herr Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herr
Dottl noch keinen Besitz an ihren Wohnungen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat daher Herrn Dattler aufgefordert, noch
vorhandene Schlüssel auszuhändigen. Dies erfolgte durch
einen Mitarbeiter des Herrn Dattler am 17.03 2022. Daraufhin hat
der vorläufige Insolvenzverwalter die Schlüssel
unverzüglich an Herrn Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herrn
Dottl weitergegeben. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch die Besitzverschaffung entstandenen
zusätzlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von
10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem keine Unterlagen verfügbar waren, die
Umstände der Firmenbestattung offenkundig wurden und die
Eheleute Dattler ihre Auskunftspflichten nicht erfüllten,
stellte der vorläufige Insolvenzverwalter Strafanzeige gegen
die Eheleute Dattler bei der Staatsanwaltschaft Regensburg. Seither
hat der vorläufige Insolvenzverwalter in
regelmäßigen Abständen Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft Regensburg und den diese unterstützenden
Polizeivollzugsbeamten. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand
erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der
Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Entgegen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
vom 16.06.2025 waren seine Vergütung und seine Auslagen
insgesamt nicht auf 218.742,95 €, sondern nur auf 208.857,65
€ festzusetzen und der Antrag im Übrigen
zurückzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu
erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung
des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall
ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu
berücksichtigen:
- Firmenbestattung
- Obstruktive Geschäftsführer und sonstige
Beteiligte
- Gesonderte Vereinbarung mit Käufern
- Postsperre
- Klageverfahren LG Regensburg Brem./. Dattler
- Ermittlung Werthaltigkeit von Ansprüchen
- Besitzverschaffung
- Anzeige Staatsanwaltschaft Regensburg
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 220
% gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Grund zu der
Annahme, dass es sich um eine sog. Firmenbestattung handelte, weil
die Anteile der Schuldnerin mit notarieller Urkunde Nr. 612/2021
vom 17.06.2021 an die Teco UG abgetreten wurden und
geschäftsführender Alleingesellschafter der Schuldnerin
und der Teco UG ein gewisser Herr Mikolaj Marian, Szajda, Warschau
ist, der kein Deutsch sprechen soll und lediglich einmal wegen
eines Notartermins in Deutschland gewesen sein soll. Da der
Fremdantrag des Finanzamts Cham wenig Informationsgehalt hatte und
keine Kontounterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Kaufverträge,
Angestellte oder sonstige Informationen bekannt waren, war es
erforderlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sehr
umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen anstellte, die
bei Null begannen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen
zusätzlichen weit überdurchschnittlichen und gleichsam
notwendigen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 60 %
der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die formelle Geschäftsführerin, Frau Elisabeth
Dattler, und der faktische Geschäftsführer und ihr
Ehemann, Herr Karl-Heinz Dattler, waren nur anfangs teilweise
auskunftsbereit, aber bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr. Die
beteiligten Personen waren äußerst auskunftsunwillig und
die Informationsgewinnung war für den vorläufigen
Insolvenzverwalter äußerst mühsam, aufwendig und
zeitraubend. Beinahe alle Personen, mit denen die Eheleute Dattler
in geschäftlichem Austausch standen, waren destruktiv, unter
anderem auch deshalb, weil die Eheleute Dattler zu diesem Zeitpunkt
bereits ein weiteres Bauprojekt in Angriff genommen hatten und man
offenbar künftige Aufträge nicht gefährden wollte.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das obstruktive
Verhalten aller Beteiligten entstandenen zusätzlichen weit
überdurchschnittliche Aufwand erscheint ein Zuschlag in
Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen aber auch
ausreichend. Bei der Bemessung des Zuschlags wurde
berücksichtigt, dass sich der Zuschlag für die
Firmenbestattung und der Zuschlag für das obstruktive
Verhalten aller Beteiligten teilweise überschneiden.
Darüber hinaus hat der vorläufige
Insolvenzverwalter gesonderte Vereinbarungen mit den Käufern
getroffen, um die rasche Verfügbarmachung von Geldern zur
weiteren Verfahrensbearbeitung sicherzustellen. Soweit ersichtlich
ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere Ansprüche
gegen die Eheleute Dattler und unter Umständen gegen den Sohn,
Herrn Andreas Dattler. Diese Ansprüche mussten mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerichtlich geltend
gemacht werden. Die sofort fälligen Gerichtskosten konnten von
diesen so vereinnahmten 24.272,88 € bezahlt werden. Die
Organisation dieser Gelder kostete den vorläufigen
Insolvenzverwalter einiges an inhaltlicher und persönlicher
Überzeugungsarbeit, weil der Wille, Gelder in die
künftige Insolvenzmasse zu geben, angesichts der
offensichtlichen Schäden äußerst begrenzt war.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch den Abschluss von
gesonderten Vereinbarungen mit den Käufern entstandenen
zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein
Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen
aber auch ausreichend.
Abgesehen davon musste der vorläufige Insolvenzverwalter
aufgrund der angeordneten Postsperre die eingehenden Postsendungen
öffnen und prüfen. Dabei handelte es sich teilweise um
Rechnungen oder Werbematerialien. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch die Postsperre entstandenen
zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein
Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen
aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte in Erfahrungen
bringen, dass Herr Dipl.-Ing. Josef Brem, vom Ingenieurbüro
Brem, Herrn Dattler auf Zahlung von über 350.000,- €
verklagte, weil Herr Brem für Leistungen, die er erbracht
haben soll, keine Bezahlung erhielt. Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat Akteneinsicht in die umfangreiche
Verfahrensakte, die rund 340 Seiten umfasste, genommen und diese
ausgewertet. Die Auswertung dieser Verfahrensakte führte
für das Verfahren zu wichtigen Erkenntnissen, weil sich Herr
Dattler mögliche Gewährleistungsansprüche der
WoFü Bau GmbH abtreten ließ und stets behauptete, immer
im Namen der Schuldnerin gehandelt zu haben. Wegen der näheren
Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025
Bezug genommen. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch das Klageverfahren Brem./. Dattler
entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand
erscheint ein Zuschlag in Höhe von 20 % der
Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem sich die belastbarsten Ansprüche gegen die
Eheleute Dattler ergaben, war die Werthaltigkeit dieser
Ansprüche von erheblicher Bedeutung, insbesondere, da der
vorläufige Insolvenzverwalter Herrn Dattler zutraute,
Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigergemeinschaft zu
entziehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den
Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den
dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Ermittlung der
Werthaltigkeit von Ansprüchen entstandenen zusätzlichen
überdurchschnittlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in
Höhe von 30 % der Regelvergütung angemessen aber auch
ausreichend.
Nach den Ermittlungen des vorläufigen
Insolvenzverwalters waren zwar alle Wohnungen bereits verkauft.
Allerdings hatten Herr Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herr
Dottl noch keinen Besitz an ihren Wohnungen. Der vorläufige
Insolvenzverwalter hat daher Herrn Dattler aufgefordert, noch
vorhandene Schlüssel auszuhändigen. Dies erfolgte durch
einen Mitarbeiter des Herrn Dattler am 17.03 2022. Daraufhin hat
der vorläufige Insolvenzverwalter die Schlüssel
unverzüglich an Herrn Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herrn
Dottl weitergegeben. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch die Besitzverschaffung entstandenen
zusätzlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von
10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem keine Unterlagen verfügbar waren, die
Umstände der Firmenbestattung offenkundig wurden und die
Eheleute Dattler ihre Auskunftspflichten nicht erfüllten,
stellte der vorläufige Insolvenzverwalter Strafanzeige gegen
die Eheleute Dattler bei der Staatsanwaltschaft Regensburg. Seither
hat der vorläufige Insolvenzverwalter in
regelmäßigen Abständen Kontakt mit der
Staatsanwaltschaft Regensburg und den diese unterstützenden
Polizeivollzugsbeamten. Für den dem vorläufigen
Insolvenzverwalter dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand
erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der
Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR
zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für
jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter
Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR
und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Entgegen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters
vom 16.06.2025 waren seine Vergütung und seine Auslagen
insgesamt nicht auf 218.742,95 €, sondern nur auf 208.857,65
€ festzusetzen und der Antrag im Übrigen
zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten
Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
|
Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025