Bonität | Handelsregister |

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WoFü Bau GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: WoFü Bau GmbH
Adresse:   Kronerweg 5
93470 Lohberg
Landkreis:   Landkreis Cham
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 9943 902282
E-Mail: info@wofue-bau.de
Web: www.wofue-bau.de
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Regensburg
HR-Nummer: HRB 14343

Firmendaten:

UID-Nummer: DE296031814
Gründung: 21.07.2014 (Neueintragung)
Kapital:   25.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Bauträger für Wohngebäude

Firmenzweck:

  An- und Verkauf von Renditeobjekten, Betrieb eines Bauunternehmens sowie eines Bauträgerunternehmens, insbesondere schlüsselfertige Erstellung von Wohngebäuden, sowie Planung von Bauten, ferner Vermittlung, Erwerb und Veräußerung von Haus- und Grundbesitz, Erschließung von Baugelände und Bebauung von Grundbesitz und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, und Verwaltung von Grundbesitz sowie Vornahme von Treuhandgeschäften sonstiger Vermögensgegenstände.
Schlagwörter:   schlüsselfertige Erstellung Haus- und Grundbesitz Wohngebäude Bauunternehmen Bauträgerunternehmen Renditeobjekte

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
WoFü Bau GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Kronerweg 5 93470 Lohberg, Landkreis Landkreis Cham, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 21.07.2014 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 15.02.2021 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:
Bauträger für Wohngebäude

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister An- und Verkauf von Renditeobjekten, Betrieb eines Bauunternehmens sowie eines Bauträgerunternehmens, insbesondere schlüsselfertige Erstellung von Wohngebäuden, sowie Planung von Bauten, ferner Vermittlung, Erwerb und Veräußerung von Haus- und Grundbesitz, Erschließung von Baugelände und Bebauung von Grundbesitz und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, und Verwaltung von Grundbesitz sowie Vornahme von Treuhandgeschäften sonstiger Vermögensgegenstände. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen WoFü Bau GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

4 IN 458/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

WoFü Bau GmbH, früher: Kronerweg 5, 93470 Lohberg, vertreten durch den Geschäftsführer Szajda Mikolaj Marian
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Register-Nr.: HRB 14343
- Schuldnerin -
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Michael Burkert, Müllerstraße 7, 93444 Bad Kötzting, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert auszugehen. Dieser beträgt entgegen dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.06.2025 nicht 1.541.791,93 EUR, sondern 1.387.720,23 EUR. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in dem 1. Sachstandsbericht vom 15.02.2023 ausgeführt, dass die Mobil Krankenkasse am 08.02.2023 einen Betrag in Höhe von 9.990,16 EUR auf das Insolvenzanderkonto überwiesen hat. Dementsprechend hat er auch in seinem Vergütungsantrag vom 16.06.2026 (I. Berechnungsgrundlage 2. Mobil Krankasse - Erstattung Beitragsguthaben) ausgeführt, dass der Betrag in Höhe von 9.990,16 € Bestandteil der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist. Gleichwohl hat er die freie Masse aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens insoweit mit 162.500,00 EUR bewertet. Die Bewertungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war daher auf 1.387.720,23 EUR zu reduzieren.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 220 %. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.06.2025 wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Firmenbestattung
- Obstruktive Geschäftsführer und sonstige Beteiligte
- Gesonderte Vereinbarung mit Käufern
- Postsperre
- Klageverfahren LG Regensburg Brem./. Dattler
- Ermittlung Werthaltigkeit von Ansprüchen
- Besitzverschaffung
- Anzeige Staatsanwaltschaft Regensburg
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 220 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Grund zu der Annahme, dass es sich um eine sog. Firmenbestattung handelte, weil die Anteile der Schuldnerin mit notarieller Urkunde Nr. 612/2021 vom 17.06.2021 an die Teco UG abgetreten wurden und geschäftsführender Alleingesellschafter der Schuldnerin und der Teco UG ein gewisser Herr Mikolaj Marian, Szajda, Warschau ist, der kein Deutsch sprechen soll und lediglich einmal wegen eines Notartermins in Deutschland gewesen sein soll. Da der Fremdantrag des Finanzamts Cham wenig Informationsgehalt hatte und keine Kontounterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Kaufverträge, Angestellte oder sonstige Informationen bekannt waren, war es erforderlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sehr umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen anstellte, die bei Null begannen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen zusätzlichen weit überdurchschnittlichen und gleichsam notwendigen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 60 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die formelle Geschäftsführerin, Frau Elisabeth Dattler, und der faktische Geschäftsführer und ihr Ehemann, Herr Karl-Heinz Dattler, waren nur anfangs teilweise auskunftsbereit, aber bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr. Die beteiligten Personen waren äußerst auskunftsunwillig und die Informationsgewinnung war für den vorläufigen Insolvenzverwalter äußerst mühsam, aufwendig und zeitraubend. Beinahe alle Personen, mit denen die Eheleute Dattler in geschäftlichem Austausch standen, waren destruktiv, unter anderem auch deshalb, weil die Eheleute Dattler zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiteres Bauprojekt in Angriff genommen hatten und man offenbar künftige Aufträge nicht gefährden wollte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das obstruktive Verhalten aller Beteiligten entstandenen zusätzlichen weit überdurchschnittliche Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Zuschlags wurde berücksichtigt, dass sich der Zuschlag für die Firmenbestattung und der Zuschlag für das obstruktive Verhalten aller Beteiligten teilweise überschneiden.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter gesonderte Vereinbarungen mit den Käufern getroffen, um die rasche Verfügbarmachung von Geldern zur weiteren Verfahrensbearbeitung sicherzustellen. Soweit ersichtlich ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere Ansprüche gegen die Eheleute Dattler und unter Umständen gegen den Sohn, Herrn Andreas Dattler. Diese Ansprüche mussten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Die sofort fälligen Gerichtskosten konnten von diesen so vereinnahmten 24.272,88 € bezahlt werden. Die Organisation dieser Gelder kostete den vorläufigen Insolvenzverwalter einiges an inhaltlicher und persönlicher Überzeugungsarbeit, weil der Wille, Gelder in die künftige Insolvenzmasse zu geben, angesichts der offensichtlichen Schäden äußerst begrenzt war. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch den Abschluss von gesonderten Vereinbarungen mit den Käufern entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Abgesehen davon musste der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund der angeordneten Postsperre die eingehenden Postsendungen öffnen und prüfen. Dabei handelte es sich teilweise um Rechnungen oder Werbematerialien. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Postsperre entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte in Erfahrungen bringen, dass Herr Dipl.-Ing. Josef Brem, vom Ingenieurbüro Brem, Herrn Dattler auf Zahlung von über 350.000,- € verklagte, weil Herr Brem für Leistungen, die er erbracht haben soll, keine Bezahlung erhielt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Akteneinsicht in die umfangreiche Verfahrensakte, die rund 340 Seiten umfasste, genommen und diese ausgewertet. Die Auswertung dieser Verfahrensakte führte für das Verfahren zu wichtigen Erkenntnissen, weil sich Herr Dattler mögliche Gewährleistungsansprüche der WoFü Bau GmbH abtreten ließ und stets behauptete, immer im Namen der Schuldnerin gehandelt zu haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Klageverfahren Brem./. Dattler entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem sich die belastbarsten Ansprüche gegen die Eheleute Dattler ergaben, war die Werthaltigkeit dieser Ansprüche von erheblicher Bedeutung, insbesondere, da der vorläufige Insolvenzverwalter Herrn Dattler zutraute, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigergemeinschaft zu entziehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Ermittlung der Werthaltigkeit von Ansprüchen entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von 30 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nach den Ermittlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren zwar alle Wohnungen bereits verkauft. Allerdings hatten Herr Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herr Dottl noch keinen Besitz an ihren Wohnungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat daher Herrn Dattler aufgefordert, noch vorhandene Schlüssel auszuhändigen. Dies erfolgte durch einen Mitarbeiter des Herrn Dattler am 17.03 2022. Daraufhin hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Schlüssel unverzüglich an Herrn Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herrn Dottl weitergegeben. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Besitzverschaffung entstandenen zusätzlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem keine Unterlagen verfügbar waren, die Umstände der Firmenbestattung offenkundig wurden und die Eheleute Dattler ihre Auskunftspflichten nicht erfüllten, stellte der vorläufige Insolvenzverwalter Strafanzeige gegen die Eheleute Dattler bei der Staatsanwaltschaft Regensburg. Seither hat der vorläufige Insolvenzverwalter in regelmäßigen Abständen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Regensburg und den diese unterstützenden Polizeivollzugsbeamten. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Entgegen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.06.2025 waren seine Vergütung und seine Auslagen insgesamt nicht auf 218.742,95 €, sondern nur auf 208.857,65 € festzusetzen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Firmenbestattung
- Obstruktive Geschäftsführer und sonstige Beteiligte
- Gesonderte Vereinbarung mit Käufern
- Postsperre
- Klageverfahren LG Regensburg Brem./. Dattler
- Ermittlung Werthaltigkeit von Ansprüchen
- Besitzverschaffung
- Anzeige Staatsanwaltschaft Regensburg
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 220 % gerechtfertigt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Grund zu der Annahme, dass es sich um eine sog. Firmenbestattung handelte, weil die Anteile der Schuldnerin mit notarieller Urkunde Nr. 612/2021 vom 17.06.2021 an die Teco UG abgetreten wurden und geschäftsführender Alleingesellschafter der Schuldnerin und der Teco UG ein gewisser Herr Mikolaj Marian, Szajda, Warschau ist, der kein Deutsch sprechen soll und lediglich einmal wegen eines Notartermins in Deutschland gewesen sein soll. Da der Fremdantrag des Finanzamts Cham wenig Informationsgehalt hatte und keine Kontounterlagen, Buchhaltungsunterlagen, Kaufverträge, Angestellte oder sonstige Informationen bekannt waren, war es erforderlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter sehr umfangreiche und zeitaufwändige Ermittlungen anstellte, die bei Null begannen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen zusätzlichen weit überdurchschnittlichen und gleichsam notwendigen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 60 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die formelle Geschäftsführerin, Frau Elisabeth Dattler, und der faktische Geschäftsführer und ihr Ehemann, Herr Karl-Heinz Dattler, waren nur anfangs teilweise auskunftsbereit, aber bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr. Die beteiligten Personen waren äußerst auskunftsunwillig und die Informationsgewinnung war für den vorläufigen Insolvenzverwalter äußerst mühsam, aufwendig und zeitraubend. Beinahe alle Personen, mit denen die Eheleute Dattler in geschäftlichem Austausch standen, waren destruktiv, unter anderem auch deshalb, weil die Eheleute Dattler zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiteres Bauprojekt in Angriff genommen hatten und man offenbar künftige Aufträge nicht gefährden wollte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das obstruktive Verhalten aller Beteiligten entstandenen zusätzlichen weit überdurchschnittliche Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 40 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend. Bei der Bemessung des Zuschlags wurde berücksichtigt, dass sich der Zuschlag für die Firmenbestattung und der Zuschlag für das obstruktive Verhalten aller Beteiligten teilweise überschneiden.
Darüber hinaus hat der vorläufige Insolvenzverwalter gesonderte Vereinbarungen mit den Käufern getroffen, um die rasche Verfügbarmachung von Geldern zur weiteren Verfahrensbearbeitung sicherzustellen. Soweit ersichtlich ergaben sich zum damaligen Zeitpunkt insbesondere Ansprüche gegen die Eheleute Dattler und unter Umständen gegen den Sohn, Herrn Andreas Dattler. Diese Ansprüche mussten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Die sofort fälligen Gerichtskosten konnten von diesen so vereinnahmten 24.272,88 € bezahlt werden. Die Organisation dieser Gelder kostete den vorläufigen Insolvenzverwalter einiges an inhaltlicher und persönlicher Überzeugungsarbeit, weil der Wille, Gelder in die künftige Insolvenzmasse zu geben, angesichts der offensichtlichen Schäden äußerst begrenzt war. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch den Abschluss von gesonderten Vereinbarungen mit den Käufern entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Abgesehen davon musste der vorläufige Insolvenzverwalter aufgrund der angeordneten Postsperre die eingehenden Postsendungen öffnen und prüfen. Dabei handelte es sich teilweise um Rechnungen oder Werbematerialien. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Postsperre entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 25 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Der vorläufige Insolvenzverwalter konnte in Erfahrungen bringen, dass Herr Dipl.-Ing. Josef Brem, vom Ingenieurbüro Brem, Herrn Dattler auf Zahlung von über 350.000,- € verklagte, weil Herr Brem für Leistungen, die er erbracht haben soll, keine Bezahlung erhielt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Akteneinsicht in die umfangreiche Verfahrensakte, die rund 340 Seiten umfasste, genommen und diese ausgewertet. Die Auswertung dieser Verfahrensakte führte für das Verfahren zu wichtigen Erkenntnissen, weil sich Herr Dattler mögliche Gewährleistungsansprüche der WoFü Bau GmbH abtreten ließ und stets behauptete, immer im Namen der Schuldnerin gehandelt zu haben. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch das Klageverfahren Brem./. Dattler entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 20 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem sich die belastbarsten Ansprüche gegen die Eheleute Dattler ergaben, war die Werthaltigkeit dieser Ansprüche von erheblicher Bedeutung, insbesondere, da der vorläufige Insolvenzverwalter Herrn Dattler zutraute, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigergemeinschaft zu entziehen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 16.06.2025 Bezug genommen. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Ermittlung der Werthaltigkeit von Ansprüchen entstandenen zusätzlichen überdurchschnittlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von 30 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nach den Ermittlungen des vorläufigen Insolvenzverwalters waren zwar alle Wohnungen bereits verkauft. Allerdings hatten Herr Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herr Dottl noch keinen Besitz an ihren Wohnungen. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat daher Herrn Dattler aufgefordert, noch vorhandene Schlüssel auszuhändigen. Dies erfolgte durch einen Mitarbeiter des Herrn Dattler am 17.03 2022. Daraufhin hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Schlüssel unverzüglich an Herrn Kammermeier bzw. Frau Jaufmann und Herrn Dottl weitergegeben. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch die Besitzverschaffung entstandenen zusätzlichen Aufwand, erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Nachdem keine Unterlagen verfügbar waren, die Umstände der Firmenbestattung offenkundig wurden und die Eheleute Dattler ihre Auskunftspflichten nicht erfüllten, stellte der vorläufige Insolvenzverwalter Strafanzeige gegen die Eheleute Dattler bei der Staatsanwaltschaft Regensburg. Seither hat der vorläufige Insolvenzverwalter in regelmäßigen Abständen Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Regensburg und den diese unterstützenden Polizeivollzugsbeamten. Für den dem vorläufigen Insolvenzverwalter dadurch entstandenen zusätzlichen Aufwand erscheint ein Zuschlag in Höhe von 10 % der Regelvergütung angemessen aber auch ausreichend.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Entgegen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.06.2025 waren seine Vergütung und seine Auslagen insgesamt nicht auf 218.742,95 €, sondern nur auf 208.857,65 € festzusetzen und der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|


Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 17.07.2025 ×

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