Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
9 IN 680/23: In dem Insolvenzverfahren über
das Vermögen der B & W Kunstborsten GmbH, Hirschhorner
Straße 90, 64760 Oberzent (AG Darmstadt, HRB 92622), vertr.
d.: Dr. Holger Jakob, Turmstraße 75, 64760 Oberzent,
(Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des
Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
(inklusive 75 % Zuschlag)
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Mirko Lehnert,
Julius-Reiber-Straße 15, 64293 Darmstadt, Tel.: 06151-396820,
Fax: 06151-3968220 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des
Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom
26.09.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die
Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders
vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach §
11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer
Teilungsmasse in Höhe von 611.053,69 EUR ausgegangen.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem
vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein
Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird.
Aufgrund der Unternehmensfortführung, der
Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, der besonders arbeitsintensiven
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat im Zusammenhang mit den
mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen mit der
Arbeitnehmervertretung und der Sanierungsbemühungen war ein
Zuschlag von 75 % auf den Regelbruchteil angemessen und
gerechtfertigt.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8
InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung
und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu
zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt,
Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15,
64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in
der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 10.07.2025