Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 1140/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
P&P GmbH Nürnberg, vertr.d.d. GF Dietlindenstraße
13, 80802 München, Amtsgericht Chemnitz , HRB 28312
vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Jaeger
ergeht am 21.09.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Sachwalter wird für die Tätigkeit folgende
Vergütung festgesetzt:
Vergütung
... EUR
Auslagen
... EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
... EUR
Gesamtbetrag
... EUR
Der Vorschussbetrag in Höhe von ... EUR ist auf die
Vergütung anzurechnen. Dem Sachwalter wird gestattet, den
Restbetrag der festgesetzten Vergütung in Höhe von ...
EUR aus der Masse zu entnehmen.
Im Übrigen wird der Antrag des Sachwalters
zurückgewiesen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 30.12.2015 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 06.04.2023 zugrunde. Es
besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst
Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§
270 a Abs. 1, 274 Abs. 1 i.V.m. 63, 65 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse
gemäß § 1 InsVV beträgt ... EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2
Abs. 1 InsVV in Höhe von ... EUR. Dem Sachwalter steht
gemäß § 12 Abs. 1 InsVV eine Vergütung i.H.v.
60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung
zu.
Der Sachwalter beantragt insgesamt Zuschläge in
Höhe des ...-fachen Regelsatzes für seine
Tätigkeiten in den Bereichen:
Tätigkeit vorläufiger Sachwalter
25 %
Übernahme Kassenführung
... %
Anfechtung Sachverhalte
... %
Besonderer Erfolg/Grundstück
... %
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Sachwalters ist die Berechnungsgrundlage für
die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters, und der
vorläufige Sachwalter hat einen Anspruch auf eine
Vergütung i.H.v. 25 % der Regelvergütung des
Insolvenzverwalters, vergleiche zu all dem BGH vom 21.7.2016, IX ZB
70/14 und BGH vom 20.9.2016, IX ZB 71/14. Die Festsetzung der
Vergütung des vorläufigen Sachwalters erfolgt mit der
Festsetzung der Vergütung des Sachwalters.
Der Sachwalter erhält also, wenn er-wie hier-(auch) als
vorläufiger Sachwalter tätig war, einen Zuschlag von 25 %
auf seine Vergütung, insgesamt also eine Regelvergütung
i.H.v. 85 % der Vergütung des Insolvenzverwalters nach §
2 Abs. 1 InsVV, vergleiche BGH, a.a.O.
Der Mehraufwand in den oben genannten Bereichen, der aus den
Berichten der Schuldnerin und dem Vergütungsantrag des
Sachwalters zu entnehmen ist, ist nicht von der Regelvergütung
umfasst und durch Zuschläge auszugleichen.
Der geltend gemachte Zuschlag ist auch in der Gesamtschau
für das Verfahren angemessen und daher festzusetzen.
Die Gesamtvergütung mit Zuschlägen beträgt ...
€.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 12 Abs.
3, 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Die Auslagen betragen pauschal 30 % der
Sachwaltervergütung, höchstens jedoch 125 € je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Vorliegend ist der
Pauschbetrag von 30 % aus der für die jeweilige Verfahrensart
festzusetzenden Regel- oder Normalvergütung zugrundezulegen,
also für den Sachwalter 60 % des einfachen Staffelsatzes nach
§ 12 Abs. 1, vgl. Haarmeyer/Mock, InsVV, 5. Aufl., § 8
Rn. 4, Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 5.
Aufl., § 8 Rn. 27. Somit betragen die Auslagen ... EUR. Im
Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Zusätzlich ist die von dem Sachwalter zu zahlende
Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet
die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist
bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels
einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im
Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese
drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der
Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als
zugestellt.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer
Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen
Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt,
wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht
eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen
Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt,
durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der
sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der
Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind,
eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.