Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 71 IN 98/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB
79060 eingetragenen Babilon GmbH, Industriestr. 89, 50389
Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Ibrahim Hussein, Südstr. 7, 57638 Neitersen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
festgesetzt worden (§§ 63, 64 InsO). Nach § 63 InsO
hat er Anspruch auf Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener
Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der
Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Auf der Grundlage der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters hat
das Gericht vorliegend der Vergütungsberechnung eine Masse von
18.067,09 € zugrunde gelegt. Die Vergütung beträgt
in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters
(§ 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen
(§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX
ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die
Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten
Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom
15.05.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die
nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann
der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt
worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m.
§ 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert
von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung
gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen,
soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem
Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen
innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen
sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht
Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide
Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei
dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das
gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen
Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung.
Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den
Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses
erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw.
seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts
eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist,
weil die damit verbundene Publizität schützenswerte
Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen
werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht
hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str.
101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1302 eingesehen werden.
71 IN 98/18
Amtsgericht Köln, 02.10.2023