Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 175/15
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 20199
eingetragenen HoMe Bau GmbH, Diamantstr. 16, 53881 Euskirchen,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau
Melanie Weber, Vollmert 40 , 53902 Bad Münstereifel OT
Vollmert
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dirk Obermüller,
Marie-Kahle-Allee 2, 53113 Bonn
werden die Vergütung und Auslagen des
Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxEUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2015
aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung
für seine Geschäftsführung und auf Erstattung
angemessener Auslagen.
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich
in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre
Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt
die Masse xxx EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz
der Vergütung beträgt demnach xxxxUR (§ 2 Abs. 1
InsVV). Demgegenüber beläuft sich die
Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter
Berücksichtigung von 16 Gläubigern auf xxx EUR.
Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte
höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher
erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag
vom 10.04.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV
besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen
zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der
Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen
vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz
beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert
der Regelvergütung, höchstens jedoch xxxEUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30
vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der
Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen
festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das
Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit
beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn,
Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder
zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
muss begründet werden.
97 IN 175/15
Amtsgericht Bonn, 26.06.2025