Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Das Insolvenzverfahren über das
Vermögen der
Helf und Stephan Bau GmbH & Co. KG, Saffiger Str. 23,
56575 Weissenthurm (AG Koblenz, HRA 200843),
vertreten durch:
1. Helf & Stephan Verwaltungs-GmbH, Saffiger Str. 23,
56575 Weissenthurm, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Daniela Helf, Am Kahlenberg 7, 56575 Weissenthurm,
(Geschäftsführerin),
1.2. Simon Stephan, Hinterfeld 17, 56337 Eitelborn,
(Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Heidland pp., Theodor-Heuss-Ring 38-40,
50668 Köln,
wird nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben, da die
Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der
Zustellung gemäß
§ 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen
bei dem Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen
schriftlich durch Einreichung einer unterzeichneten
Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines
jeden Amtsgerichts einzulegen.
Bei Erklärung zu Protokoll eines anderen Amtsgerichts
als dem unterfertigten Gericht kommt es für die Einhaltung der
Frist auf den Eingang bei dem unterfertigten Gericht an.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der
Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald
nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben
der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist
der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Seit dem 01.01.2018 kann mit den Gerichten elektronisch
kommuniziert werden ( § 130a ZPO ).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
56727 Mayen, 17.07.2025
Das Amtsgericht -Abt. 7
7 IN 30/15