Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
274 IN 253/14 c: In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der DHW Fototechnik GmbH, Salzdahlumer
Straße 196, 38126 Braunschweig (AG Braunschweig, HRB 202052),
vertr. d.: Hans Hartje, Am Osterberg 13, 38173 Apelnstedt,
(Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen
des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peter Steuerwald
ergänzend festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs.
2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -
Braunschweig eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt
bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 244 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO
zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich durch Beschl. v. 25.10.2022 festgesetzte Verg.
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten
Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 25.07.2023 beantragte der
Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner ergänzenden
Vergütung und Auslagen.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV
nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die
Schlussrechnung bezieht.
Diese hat sich erhöht und beträgt nunmehr EUR.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in
Höhe von EUR.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die
gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen
Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in
Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 233 erfolgten
Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3
InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und
Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR
übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der
befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung
von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen
Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt
mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt
ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung
zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der
Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Braunschweig, An der Martinikirche 8, 38100 Braunschweig,
Elektronische Gerichts- u. Verwaltungspostfach:
govello-1166699024563-000010200 einzulegen. Die befristete
Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Braunschweig, An der
Martinikirche 8, 38100 Braunschweig, Elektronische Gerichts- u.
Verwaltungspostfach: govello-1166699024563-000010200 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer
Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu
Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf
den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von
dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw.
Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen
diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Braunschweig, 29.09.2023