Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 51/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Michael Gerhard Jakob Tünnißen,
Kranenburger Straße 107, 47574 Goch, Inhaber der im
Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 3363
eingetragenen Firma Taxi Tünnißen Kranken- und
Behindertenfahrservice Niederrhein/Kleverland e.K.
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baumann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Nassauerallee 57, 47533 Kleve
wird dem Schuldner aufgrund seines hier am 16.12.2022
eingegangenen Antrags die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 InsO a. F. (Fassung vom 01.07.2014 bis 30.09.2020)
erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle
Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur
Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle
angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der
Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. erwirbt bzw.
erworben hat, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt
nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer
Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse
zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom
Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund von
Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse
gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung
der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem
Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu
verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem.
§ 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Gründe:
Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners ist
planmäßig am 06.02.2023 verstrichen (6 Jahre nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Der Schuldner hat
über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit seinem hier am
16.12.2022 eingegangenem Schreiben vom 16.12.2022 beantragt, ihm
vor Ablauf der Laufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen, da zu
diesem Zeitpunkt fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen
waren und die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Der Antrag ist gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr.
3 InsO zulässig und begründet. Aus der Berichterstattung
des Insolvenzverwalters ist ersichtlich, dass die Verfahrenskosten
vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden
können.
Die Insolvenzgläubiger sind zum Antrag des Schuldners
auf Erteilung der Restschuldbefreiung angehört worden.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung einer
Gläubigerin ist unter Berücksichtigung der
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kleve vom 10.01.2024
rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Weitere Stellungnahmen zum Restschuldbefreiungsantrag des
Schuldners sind nicht eingegangen.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung
antragsgemäß zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO
i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und
jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach
Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der
das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen
Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve,
Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in
deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn
die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines
anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
49 IN 51/16
Amtsgericht Kleve, 05.02.2024