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Taxi Tünnißen Kranken- und Behindertenfahrservice Niederrhein / Kleverland e.K.

Unternehmensdaten:

Firmename: Taxi Tünnißen Kranken- und Behindertenfahrservice Niederrhein / Kleverland e.K.
Adresse:   Klosterweg 9
47574 Goch
Landkreis:   Kreis Kleve
Bundesland:   Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
  Lageplan
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Kleve
HR-Nummer: HRA 3363

Firmendaten:

Gründung: 11.02.2009 (Neueintragung)
Rechtsform   e.K.
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen

Firmenzweck:

  Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen
Schlagwörter:   medizinische Dienstleistungen selbstständige Tätigkeiten Gesundheitswesen

NACE-Branchencodes:

86.10 Krankenhäuser

Firmenadressen aus Deutschland

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Unternehmensinformation der Firma
Taxi Tünnißen Kranken- und Behindertenfahrservice Niederrhein / Kleverland e.K.

Die Firmenadresse lautet:
Klosterweg 9 47574 Goch, Landkreis Kreis Kleve, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Die Firma wurde am 11.02.2009 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Taxi Tünnißen Kranken- und Behindertenfahrservice Niederrhein / Kleverland e.K. erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 49 IN 51/16

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn Michael Gerhard Jakob Tünnißen, Kranenburger Straße 107, 47574 Goch, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Kleve unter HRA 3363 eingetragenen Firma Taxi Tünnißen Kranken- und Behindertenfahrservice Niederrhein/Kleverland e.K.


Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Baumann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Nassauerallee 57, 47533 Kleve

wird dem Schuldner aufgrund seines hier am 16.12.2022 eingegangenen Antrags die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO a. F. (Fassung vom 01.07.2014 bis 30.09.2020) erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).

Das Vermögen, das der Schuldner nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 1 S. 2 InsO a. F. erwirbt bzw. erworben hat, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund von Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.


Gründe:

Die Laufzeit der Abtretungserklärung des Schuldners ist planmäßig am 06.02.2023 verstrichen (6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Der Schuldner hat über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit seinem hier am 16.12.2022 eingegangenem Schreiben vom 16.12.2022 beantragt, ihm vor Ablauf der Laufzeit die Restschuldbefreiung zu erteilen, da zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen waren und die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Der Antrag ist gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO zulässig und begründet. Aus der Berichterstattung des Insolvenzverwalters ist ersichtlich, dass die Verfahrenskosten vollständig aus der Insolvenzmasse beglichen werden können.
Die Insolvenzgläubiger sind zum Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung angehört worden.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung einer Gläubigerin ist unter Berücksichtigung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Kleve vom 10.01.2024 rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Weitere Stellungnahmen zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners sind nicht eingegangen.
Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

49 IN 51/16
Amtsgericht Kleve, 05.02.2024
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