Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 58/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das
Vermögen der EIG EisenbahnIngenieurGesellschaft mbH,
Vierackerwiesen 4, 04179 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 24045
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Dietrich
Mewes
wird heute, am 02.02.2024 um 11.20 Uhr zur Sicherung der
künftigen Insolvenzmasse angeordnet:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt
Dr. jur. h. c. Rainer M. Bähr, Volksgartenstraße 39,
04347 Leipzig, Telefon geschäftlich 0341 486930, Email
geschäftlich leipzig@hww.eu, Telefax 0341 4869393 bestellt
(§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 InsO).
2. Verfügungen der Schuldnerin über
Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung
des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, § 21 Abs. 2
Nr. 2 2. Alt. InsO (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt).
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe das
Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er ist
berechtigt es zu diesem Zweck in Besitz zu nehmen und Forderungen
der Schuldnerin, auch Bankguthaben, einzuziehen.
Er wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder
in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter auf
eigenen Namen für die zukünftige Masse neue Konten (sog.
Insolvenzsonderkonten) zu eröffnen und hierüber zu
verfügen sowie in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten und
gegebenenfalls anfallende Zinsen Verbindlichkeiten im Rang von
Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu
begründen.
4. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen
Insolvenzverwalter leisten, es sei denn dieser stimmt den
Leistungen an die Schuldnerin zu.
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte
Dritter, insbesondere von Bank- und Kreditinstituten, einzuziehen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die
Schuldnerin werden untersagt, bzw. einstweilen eingestellt, soweit
nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs.
2 Nr. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde
(nachfolgend als Beschwerde bezeichnet) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64,
04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen
Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet
unter www.insol-venzbekanntmachungen.de erfolgen. Erfolgte die
Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs gilt die
Zustellung drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum
der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen
werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so
gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Tag der
Veröffentlichung als bewirkt.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die
Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle
eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben
genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4
ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente
nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur
übermittelt werden dürfen oder - von der verantwortenden
Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege,
die in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgeführt
sind, eingereicht werden. Informationen hierüber können
über das Internetportal
https://justitz.de/laender-bund-eu-ropa/elektronische_kommunikation/index.php
aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.