Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 214/07
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6326
eingetragenen Schieder Möbel Holding GmbH, Bahnhofstraße
9, 32816 Schieder-Schwalenberg, gesetzlich vertreten durch den
Liquidator Gert-Peter Maekelburger
Geschäftszweig: Die einheitliche und zentrale Leitung,
Planung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens und der
Betriebe der Schieder-Möbel Wortmann KG in
Schieder-Schwalenberg und anderer selbstständiger Unternehmen,
die Möbel, Möbelteile und Möbelzubehör
herstellen und vertreiben, sowie die Verwaltung von Beteiligungen
an solchen Unternehmen.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz,
Valentinskamp 70, 20355 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses Heinz Wenzel, Thiessensweg 11, 24837
Schleswig wie folgt festgesetzt.
Vergütung 26.415,00 €
Auslagen 304,80 €
Zwischensumme 26.719,80 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.076,76 €
Endbetrag 31.796,56 €
Der darüber hinausgehende Antrag wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses
gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine
Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und
Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand
und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses
ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage
für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit
bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten
Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung
vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde
beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber
eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks.
17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der
Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei
besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in
§ 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag
übersteigen (BGH NZI 2021, 461).
Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen
für die Höhe des Stundensatzes darf nur
überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von
den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein
Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu
erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich
keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen
ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen
Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der
Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der
Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das
Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige
Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 €
keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des
Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist
ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet
angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine
hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des
Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender
Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem
Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für
welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist,
wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des
Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses
abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des
Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die
Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2
InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon
auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden
sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die
Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger
vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung
mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten
keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere
Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig
noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen
relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht
maßgeblich negativ ins Gewicht.
Für insgesamt 146,75 Stunden wird die Vergütung auf
26.415 € festgesetzt.
Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren
betragen 304,80 € und sind neben der Vergütung gesondert
festzusetzen.
Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied
zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold,
Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold,
Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich
bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen
sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
wird die Vergütung für das Mitglied des
Gläubigerausschusses ... wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses
gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine
Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und
Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand
und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses
ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage
für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit
bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten
Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung
vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde
beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber
eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks.
17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der
Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei
besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in
§ 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag
übersteigen (BGH NZI 2021, 461).
Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen
für die Höhe des Stundensatzes darf nur
überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von
den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein
Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu
erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich
keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen
ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen
Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der
Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der
Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der
Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das
Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige
Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 €
keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des
Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist
ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet
angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine
hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des
Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender
Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem
Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für
welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist,
wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des
Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses
abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des
Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die
Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2
InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon
auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden
sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die
Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger
vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung
mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten
keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere
Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig
noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen
relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht
maßgeblich negativ ins Gewicht.
Für insgesamt 146,75 Stunden näher dargelegten
Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... €
festzusetzen.
Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren
betragen ... € und sind neben der Vergütung gesondert
festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen ist die vom
Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige
Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO §
11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen
hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der
Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben.
Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem
Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem
Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold,
Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold,
Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich
bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold
schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der
Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können
auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei
dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen
sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift
der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben
wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der
Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen
Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet
werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines
elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des
Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein
oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach
näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S.
3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen
Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022
durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung
der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren
Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017
und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom
05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite
www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str.
3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.
10 IN 214/07
Amtsgericht Detmold, 20.06.2025