Bonität | Handelsregister |

Es liegen Informationen über Insolvenz bzw. Konkurs vor. Informationen dazu erhalten Sie mit dem Insolvenz-Check.

Schieder Möbel Holding GmbH

Unternehmensdaten:

Firmename: Schieder Möbel Holding GmbH
Adresse:   Bahnhofstraße 9
32816 Schieder-Schwalenberg
Landkreis:   Kreis Lippe
Bundesland:   Nordrhein-Westfalen
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 5221 1870103
E-Mail:
Web:
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

Amtsgericht: Lemgo
HR-Nummer: HRB 6326

Firmendaten:

UID-Nummer: DE813208295
Gründung: 15.05.2007 (Neueintragung)
Kapital:   22.763.000,00 EUR
Rechtsform   GmbH
Mitarbeiter: -
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branche:

  Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften

Firmenzweck:

  Die einheitliche und zentrale Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens und der Betriebe der Schieder-Möbel Wortmann KG in Schieder-Schwalenberg und anderer selbständiger Unternehmen, die Möbel, Möbelteile und Möbelzubehör herstellen und vertreiben, sowie die Verwaltung von Beteiligungen an solchen Unternehmen.
Schlagwörter:   Vertrieb Unternehmensleitung Möbelzubehör Möbelteile Möbelhandel Möbelproduktion

NACE-Branchencodes:

31.0 Herstellung von Möbeln
31.00 Herstellung von Möbeln

Firmenadressen aus Deutschland

Erfahrungen / Bemerkungen / Kommentare

comments powered by Disqus


Die hier angezeigten Informationen haben keine Rechtswirkung und sind bezüglich Vollständigkeit, Aktualität und Inhalt ohne Gewähr. Alle dargestellten Informationen und Kommunikationsdaten stammen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Sie wurden bereits an anderer Stelle veröffentlicht und unterliegen daher nicht der DSGVO. Änderungen oder Ergänzungen werden selbstverständlich kostenlos durchgeführt.

¹ Bei den *-Bewertungen erfolgt keine Echtheitsprüfung. Kommentare, Erfahrungen und Bewertungen auf unseren Seiten geben die Meinung des jeweiligen Verfassers, nicht die der Betreiber wieder und haben keine Aussagekraft bezüglich der Bonität der Firma. Zu den Bewertungen speichern wir die IP-Adresse, Datum und Uhrzeit sowie den verwendeten Browser. Die Bewertungs- und Kommentarfunktion kann auf Wunsch deaktiviert werden. Verantwortlich für die Kommentare und Bewertungen sind die jeweiligen Nutzer. Haftungsansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Ist das Ihr Unternehmen?
Dann nutzen Sie die Möglichkeit, diesem Firmeneintrag weitere wichtige Informationen hinzuzufügen oder diesen zu korrigieren.

100% DSGVO konform

Wenn Sie mehr über Firmen wissen wollen.

Die Bonitätsauskünfte und Firmen-Informationen bieten Ihnen eine aktuelle und umfassende Übersicht über die wirtschaftlich relevanten Faktoren, die Sie beim Umgang mit Ihren Kunden und Lieferanten berücksichtigen sollten.

Tiefgreifende Firmeninformationen immer in Ihrem Zugang

  • Manuell recherchierte und geprüfte Daten
  • Ansprechpartner aus der Geschäftsführung
  • Daten nach Kriterien filtern
  • Excel-Export und Merklisten
  • DSGVO-konform

Unternehmensinformation der Firma
Schieder Möbel Holding GmbH

Die Firmenadresse lautet:
Bahnhofstraße 9 32816 Schieder-Schwalenberg, Landkreis Kreis Lippe, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Deutschland

Die Firma wurde am 15.05.2007 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Die einheitliche und zentrale Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens und der Betriebe der Schieder-Möbel Wortmann KG in Schieder-Schwalenberg und anderer selbständiger Unternehmen, die Möbel, Möbelteile und Möbelzubehör herstellen und vertreiben, sowie die Verwaltung von Beteiligungen an solchen Unternehmen. als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen Schieder Möbel Holding GmbH erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 214/07

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6326 eingetragenen Schieder Möbel Holding GmbH, Bahnhofstraße 9, 32816 Schieder-Schwalenberg, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Gert-Peter Maekelburger

Geschäftszweig: Die einheitliche und zentrale Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens und der Betriebe der Schieder-Möbel Wortmann KG in Schieder-Schwalenberg und anderer selbstständiger Unternehmen, die Möbel, Möbelteile und Möbelzubehör herstellen und vertreiben, sowie die Verwaltung von Beteiligungen an solchen Unternehmen.


Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Heinz Wenzel, Thiessensweg 11, 24837 Schleswig wie folgt festgesetzt.

Vergütung 26.415,00 €
Auslagen 304,80 €
Zwischensumme 26.719,80 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.076,76 €
Endbetrag 31.796,56 €

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.


Gründe:

Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH NZI 2021, 461).

Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen für die Höhe des Stundensatzes darf nur überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 € keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist, wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2 InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht maßgeblich negativ ins Gewicht.

Für insgesamt 146,75 Stunden wird die Vergütung auf 26.415 € festgesetzt.

Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren betragen 304,80 € und sind neben der Vergütung gesondert festzusetzen.

Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses ... wie folgt festgesetzt.


Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH NZI 2021, 461).

Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen für die Höhe des Stundensatzes darf nur überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 € keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist, wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2 InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht maßgeblich negativ ins Gewicht.


Für insgesamt 146,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... € festzusetzen.

Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren betragen ... € und sind neben der Vergütung gesondert festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.


Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.


10 IN 214/07
Amtsgericht Detmold, 20.06.2025
×

Sie wollen die Firma Schieder Möbel Holding GmbH mit Sternen bewerten?

Perfekt, dann benötigen wir nur noch Ihren Namen und Email-Adresse sowie eine kurze Begründung:


×

Wir verwenden Cookies für Analyse und Funktionalität. Bitte treffen Sie Ihre Wahl:

Technisch notwendige Cookies

Diese Cookies sind erforderlich, damit die Website ordnungsgemäß funktioniert, z. B. Funktionen wie die Anmeldung oder das Hinzufügen von Artikeln zum Warenkorb etc.

Marketing/Werbung

Diese Cookies werden von uns und unseren Partnern verwendet um Marketingbotschaften zu optimieren und dir gezielte Werbung anzuzeigen.

Analysen/Statistik

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Sie mit der Website interagieren. Wir verwenden diese Daten, um verbesserungswürdige Bereiche zu identifizieren.

Domainübergreifende Zustimmung
Ihre Einwilligung trifft auf die folgenden Domains zu: unternehmen24.info, handelsregister.online, companyreports.biz, grundbuchauszug24.at startupservice.net