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Handelsregisterauszug Deutschland

Insolvenz-Check

Insolvenz-Check

Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma Schieder Möbel Holding GmbH, HRB 6326.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 08.06.2026 verwendet.

Handelsregisterdokumente der Firma:
Gewünschte Dokumente aus dem Handelsregister:
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Firmen-Vollauskunft mit Unternehmens-Identifikation und Highlights, Risiko- und Zahlungsinformationen, wichtigen Ereignissen, Finanzdaten, Geschäftsführung, Unternehmensstruktur, Angaben zur Geschäftstätigkeit, etc. (einzelne Daten nur enthalten sofern verfügbar).

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1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

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Die offiziellen und aktuellen Handelsregisterauszüge und Dokumente des zuständigen Amtsgerichts werden Ihnen als PDF-Datei innerhalb der nächsten Stunden übermittelt.

Die Aktualität der Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Dokumente aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters zugreift

Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

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Internationale Handelsregisterauszüge können Sie hier bestellen.

Handelsregisterauszug Schieder Möbel Holding GmbH ✅ HRB 6326

Der Handelsregisterauszug der Firma Schieder Möbel Holding GmbH, 32816 Schieder-Schwalenberg, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRB 6326 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.
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Häufige Fragen zur Bestellung eines Handelsregisterauszugs aus Deutschland

Wie lange dauert die Lieferung des Handelsregisterauszugs?
Ihr Handelsregisterauszug Deutschland wird in der Regel innerhalb weniger Stunden als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse geliefert — bei Bestellungen außerhalb der Geschäftszeiten spätestens am nächsten Werktag. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen HRA und HRB?
Die Registernummer zeigt die Eintragungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts an: HRA steht für „Handelsregister Abteilung A" (Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG, KG), HRB für „Handelsregister Abteilung B" (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG). Daneben gibt es GnR (Genossenschaften), PR (Partnerschaftsregister) und VR (Vereinsregister). Wir recherchieren alle Abteilungen.
Welches Amtsgericht ist für meine Firma zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Geben Sie im Formular Firmenname und Ort/Postleitzahl ein — das zuständige Amtsgericht ermitteln wir im Zuge der Auftragsbearbeitung. Eine vollständige Liste aller Amtsgerichte finden Sie unter /Handelsregister/Deutschland/Amtsgerichte-Handelsregister.
Ich kenne die Handelsregisternummer nicht — kann ich trotzdem bestellen?
Ja. Firmenname und Firmensitz genügen; die Registernummer ermitteln wir kostenlos. Falls mehrere Firmen mit ähnlichem Namen existieren, nehmen wir vor Bearbeitung Kontakt mit Ihnen auf.
Wie erfolgt die Zahlung?
Zahlung auf Rechnung nach Lieferung — per Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder PayPal innerhalb von 10 Tagen. Bei Bestellungen mit gültiger UID-Nr. aus EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer (B2B-Reverse-Charge).
Was enthält der Handelsregisterauszug Deutschland?
Ein aktueller Handelsregisterauszug enthält: Firma und Rechtsform, Geschäftssitz, Registernummer (HRA/HRB), Stamm- bzw. Grundkapital, alle vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen), Gesellschafter bzw. Kommanditisten, Unternehmensgegenstand und Vermerke zu laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.
Was tun, wenn die gesuchte Firma nicht gefunden wird?
Falls wir keine Firma zu Ihren Angaben recherchieren können, berechnen wir keine Gebühren — die Recherche ist in diesem Fall kostenlos. Wir melden uns per E-Mail und bitten ggf. um zusätzliche Angaben (alternative Schreibweise, Bundesland, UID-Nummer).

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Ausführliche Infos zu Rechtsformen, Registergerichten und Auszug-Inhalten finden Sie auf handelsregister.online/Handelsregister/Deutschland.

Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 214/07

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 6326 eingetragenen Schieder Möbel Holding GmbH, Bahnhofstraße 9, 32816 Schieder-Schwalenberg, gesetzlich vertreten durch den Liquidator Gert-Peter Maekelburger

Geschäftszweig: Die einheitliche und zentrale Leitung, Planung, Organisation und Kontrolle des Unternehmens und der Betriebe der Schieder-Möbel Wortmann KG in Schieder-Schwalenberg und anderer selbstständiger Unternehmen, die Möbel, Möbelteile und Möbelzubehör herstellen und vertreiben, sowie die Verwaltung von Beteiligungen an solchen Unternehmen.


Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Sven-Holger Undritz, Valentinskamp 70, 20355 Hamburg

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Heinz Wenzel, Thiessensweg 11, 24837 Schleswig wie folgt festgesetzt.

Vergütung 26.415,00 €
Auslagen 304,80 €
Zwischensumme 26.719,80 €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 5.076,76 €
Endbetrag 31.796,56 €

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.


Gründe:

Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH NZI 2021, 461).

Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen für die Höhe des Stundensatzes darf nur überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 € keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist, wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2 InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht maßgeblich negativ ins Gewicht.

Für insgesamt 146,75 Stunden wird die Vergütung auf 26.415 € festgesetzt.

Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren betragen 304,80 € und sind neben der Vergütung gesondert festzusetzen.

Zusätzlich ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses ... wie folgt festgesetzt.


Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €

Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Der Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses ist in diesem Zusammenhang die vorrangige Bemessungsgrundlage für die Vergütung.
Neben dem Zeitaufwand ist auch dem Umfang der Tätigkeit bei der Bemessung der Vergütung Rechnung zu tragen.
Für die - wie hier - vor dem 31.12.2020 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 35 und 95 € je Stunde beträgt.
Mit der Deckelung des Stundensatzes wollte der Gesetzgeber eine Auszehrung der Masse verhindern (Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, 43). Dennoch ist das Gericht, wie sich aus der Formulierung "regelmäßig" ergibt, berechtigt, bei besonderen Umständen Stundensätze festzulegen, die den in § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV genannten oberen Betrag übersteigen (BGH NZI 2021, 461).

Der sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV ergebende Rahmen für die Höhe des Stundensatzes darf nur überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen derart abweicht, dass offensichtlich keine angemessene Vergütung mehr gewährleistet ist.
Das hier zu beurteilende Verfahren war durch die zahlreichen ausländischen Beteiligungen der Schuldnerin und die komplexen Konzernverflechtungen bestimmt. Zudem bestanden aufgrund der Unzuverlässigkeit der Buchführung innerhalb der Schieder-Gruppe, die auch Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war, hohe Unsicherheiten. Ferner war das Insolvenzverfahren durch die komplizierte und vielschichtige Gläubigerstruktur geprägt.
Folglich steht die Vergütungsobergrenze von 95 € keine angemessene Vergütung für den Antragsteller dar.
Mit Blick auf die Sachkunde und Qualifikation des Antragstellers und der Anforderungen des Insolvenzverfahrens ist ein Stundensatz von 180 € in der Gesamtschau betrachtet angemessen und ausreichend.
Während für den Beginn des Insolvenzverfahrens eine hohe Sachkunde notwendig war, bestand die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes ab Mai 2023 lediglich in lesender Tätigkeit der ihm übersandten Beschlüsse. In einem Schreiben an das Landgericht Detmold vom 02.08.2023, für welches das Gläubigerausschussmitglied mitverantwortlich ist, wird die Auseinandersetzung mit der Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters von Seiten des Gläubigerausschusses abgelehnt. Die Aufgaben eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses ergeben sich aus § 69 InsO. Da die Gläubigerausschussmitglieder gemäß § 64 Abs. 2 InsO den Vergütungsbeschluss erhalten sollen, ist davon auszugehen, dass sie zuvor zur Vergütung angehört werden sollten und sich entsprechend äußern konnten. Obwohl die Höhe der Vergütung jeweils die Quote der Gläubiger vorliegend wesentlich beeinflusst hat, ist die Auseinandersetzung mit der Vergütung des Verwalters unterblieben. Es erfolgten keinerlei Stellungnahmen an das Gericht, so dass eine besondere Sachkunde bezüglich der Vergütungsfragen weder notwendig noch nachgewiesen waren. Da die letzten abgerechneten Stunden einen relativ kurzen Zeitraum betreffen, fallen sie nicht maßgeblich negativ ins Gewicht.


Für insgesamt 146,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... € festzusetzen.

Die entstandenen Auslagen (Fahrtkosten) im Insolvenzverfahren betragen ... € und sind neben der Vergütung gesondert festzusetzen.

Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold oder dem Landgericht Detmold, Paulinenstr. 46, 32756 Detmold, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold oder dem Landgericht Detmold eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.


Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 205 eingesehen werden.


10 IN 214/07
Amtsgericht Detmold, 20.06.2025

×

Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

×

Handelsregisterauszug Australien

Handelsregisterauszug Belgien

Handelsregisterauszug Bulgarien

Handelsregisterauszug China

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Handelsregisterauszug Deutschland

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Handelsregisterauszug Frankreich

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Handelsregisterauszug Kuwait

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Handelsregisterauszug Monaco

Handelsregisterauszug Neuseeland

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Handelsregisterauszug Portugal

Handelsregisterauszug Rumänien

Handelsregisterauszug Russland

Handelsregisterauszug Schweden

Handelsregisterauszug Schweiz

Handelsregisterauszug Serbien

Handelsregisterauszug Singapur

Handelsregisterauszug Slowakei

Handelsregisterauszug Slowenien

Handelsregisterauszug Spanien

Handelsregisterauszug Südafrika

Handelsregisterauszug Thailand

Handelsregisterauszug Tschechien

Handelsregisterauszug Tunesien

Handelsregisterauszug Ungarn

Handelsregisterauszug Zypern

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