Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
In dem Insolvenzverfahren über das
Vermögen der
bmp greengas GmbH
Ganghoferstraße 68a
80339 München
vertreten durch die Liquidatoren
1. Sven Stefan Kraus
2. Stefan Schneider
3. Jochen Markus Sedlitz
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
148685
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Grub Brugger, Reinsburgstraße 27,
70178 Stuttgart, Gz.: 001336-22/fs/ul/na
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Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Mitgliedes des
Gläubigerausschusses Herrn Rechtsanwalt Dr. Carsten
Müller-Seils c/o MWSW Warning Müller-Seils Wolf
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Kirchweg 96, 50858
Köln wurden mit Beschluss vom 19.01.2024 gemäß den
§§73, 63 - 65 InsO festgesetzt.
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Festgesetzt wurden:
Vergütung xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Vergütung insgesamt xxx
zu erstattende Auslagen xxx
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx
Auslagen insgesamt xxx
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen xxx
Gründe:
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Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich
Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des
Gläubigerausschusses vom 15.01.2024.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben
gemäß § 73 Abs. 1 InsO i.V.m. § 65 InsO, 17,
18 der insolvenzrechlichen Vergütungsordnung (InsVV) Anspruch
auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung
angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der
Tätigkeit Rechnung zu tragen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses
für seine Tätigkeit im eingesetzten
Gläubigerausschuss beträgt xxx EUR. Bei der Festsetzung
des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit
und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu
berücksichtigen. Vorliegend hat das Ausschussmitglied zum
einen seine berufliche Qualifikation und insolvenzspezifische
Berufserfahrung hinreichend dargetan. Aus dem Inhalt der im
Einzelnen dargelegten Tätigkeiten ist auch zu ersehen, dass
das Ausschussmitglied (da er alle der ausnehmend zahlreichen
Lieferanten Schuldnerin im Ausschuss vertreten hat) in eine
Vielzahl von Kontakten mit den Gläubigern eingebunden war und
sich mit zahlreichen hochkomplexen Rechtsfragen und
tatsächlichen Umständen auseinandersetzen musste. Den
zeitlichen Umfang seiner Tätigkeit hat der Antragsteller
detailliert aufgelistet und dargetan.
Für 91,75 Stunden war somit gemäß § 17
Abs. 1 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt xxx EUR
festzusetzen.
Die Auslagen (Reisekosten) hat das Mitglied des
Gläubigerausschusses durch Vorlage der entsprechenden
Rechnungen belegt. Daher waren die Auslagen in Höhe von 402,60
EUR zu erstatten.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2,
7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht
zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen
können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung
nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument
nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 19.01.2024