Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
1501 IN 12207/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
HPI AG, Fürstenrieder Straße 267, 81377
München, vertreten durch den Vorstand Jedrzejewski Artur Piotr
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB
120160
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen
Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78
InsO.
Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der
Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen
Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.
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Gründe:
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I.
Im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.06.2025 wurde auf
Antrag des Gläubigers Tab.Nr. 8 sowie gemeinsamen Vertreters
der Anleihegläubiger der Anleihe WKN A1MA6Z (Anmeldung Tab.Nr.
9), Herrn Rainer Martin Hellmich, über die Einsetzung eines
Gläubigerausschusses abgestimmt und der Einsetzung darauf
folgend durch die Gläubigerversammlung zugestimmt.
Der Vertreter des Gläubigers Tab.Nr. 5, Herr
Rechtsanwalt Dr. Oliver Krauß, beantragte die Aufhebung des
Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung
eines Gläubigerausschusses (und in einem zweiten Schritt auch
der Wahl der einzelnen Mitglieder), da dieser dem gemeinsamen
Interesse der Insolvenzgläubiger widerspräche, § 78
Abs. 1 InsO.
II.
Der Antrag war zunächst zulässig:
Bei dem von Herrn Rechtsanwalt Dr. Krauß vertretenen
Gläubiger handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger mit
einer nicht nachrangigen Forderung. Zudem wurde der Antrag in der
Gläubigerversammlung gestellt.
III.
Der Antrag ist begründet, wenn der Beschluss der
Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der
Insolvenzgläubiger widerspricht, die Nachteile der
Beschlussfassung also deren Vorteile überwiegen. Sollte dies
zutreffen, hat das Insolvenzgericht gemäß § 78 Abs.
1 InsO den Beschluss aufzuheben, ein Ermessensspielraum besteht
demzufolge nicht.
Das Gesetz gibt lediglich für den vom Gericht
einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschuss folgende
Maßstäbe vor (§ 22a InsO), die jedoch für die
Notwendigkeit/Sinnhaftigkeit auch eines endgültigen
Gläubigerausschusses als Maßstab herangezogen werden
können:
Eine absolute Notwendigkeit sieht das Gesetz gemäß
§ 22a Abs. 1 InsO, wenn mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme
nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im
Sinne des § 268 Abs. 3 des HGB und/oder mindestens 12.000.000
Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag existierten und/oder im Jahresdurchschnitt
mindestens fünfzig Arbeitnehmer bei der Schuldnerin
beschäftigt waren (zwei von drei Merkmalen).
Weder überstieg die Aktiva nach Abzug des nicht durch
Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags die Grenze der 6.000.000 Euro
Bilanzsumme, noch beschäftigte die Schuldnerin Arbeitnehmer
und erreichte auch nicht annähernd die benötigte
Höhe der Umsatzerlöse. Die Voraussetzungen für die
Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
wären demnach nicht erfüllt.
§ 22a Abs. 3 InsO normiert zudem die Voraussetzungen,
wann genau kein Gläubigerausschuss einzusetzen ist, also nach
Ansicht des Gesetzgebers die Nachteile der Einsetzung die Vorteile
überwiegen würden. So ist ein Gläubigerausschuss
nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners
eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen
Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende
Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit
der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen
Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
Vorliegend existiert kein laufender Geschäftsbetrieb, was
einem bereits eingestellten Geschäftsbetrieb gleichzustellen
ist. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses würde also
bereits hieran scheitern.
Zudem handelt es sich hier um kein komplexes Verfahren, bei
dem der Einsatz eines Gläubigerausschusses die Abläufe
fördern könnte. Es erfolgten bisher lediglich neun
Forderungsanmeldungen, wovon zwei durch den Gläubiger und
gemeinsamen Vertreter der Anleihe WKN A1MA6Z sowie zugleich
potentiellem Gläubigerausschussmitglied Hellmich erfolgten,
der durch sein Amt als Anleihegläubigervertreter bereits eine
gewisse Bündelung von Gläubigern darstellt. Eine
nochmalige Bündelung der Gläubigerinteressen durch die
zusätzliche Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird
nicht als zweckmäßig angesehen. Angesichts der geringen
Anzahl an Beteiligten ist ein direkter und ständiger Einfluss
der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens
bereits sichergestellt, was jedoch in umfangreicheren Verfahren
erst durch die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erreicht
werden würde. Auch ist der weitere Zweck eines
Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner
Geschäftsführung zu unterstützen und zu
überwachen (§ 69 InsO), bei einem dermaßen kleinen
Kreis an Beteiligten auch ohne Gläubigerausschuss gut zu
händeln.
Zusammenfassend wird ein Bedarf an der Einsetzung eines
Gläubigerausschusses nicht gesehen. Der Beschluss der
Gläubigerversammlung ist demnach bisher zumindest nicht als
vorteilhaft für das gemeinsame Interesse der
Insolvenzgläubiger einzustufen. Damit der Beschluss der
Gläubigerversammlung jedoch antragsgemäß aufgehoben
werden kann, muss dieser dem gemeinsamen Gläubigerinteresse
sogar widersprechen.
Ein gemeinsames Gläubigerinteresse besteht darin, die
bestmögliche Befriedigung der angemeldeten
Insolvenzforderungen zu erreichen. Die Tätigkeit eines
Gläubigerausschusses verursacht jedoch Massekosten, da die
einzelnen Mitglieder einen Vergütungsanspruch gegen die Masse
haben (§§ 54 Nr. 2, 73 InsO). Entsprechend vermindert
sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse, was zu
einer geringeren Befriedigungsquote führt.
Nach Abwägung aller Punkte war festzustellen, dass die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses zunächst in
Anbetracht der geringen Komplexität dieses Verfahrens, der
niedrigen Anzahl der beteiligten Gläubiger und mangels
laufenden Geschäftsbetriebs nicht für dem Verfahren
zuträglich erachtet wird, und die Masse andererseits aber
Vergütungsansprüchen der Mitglieder des
Gläubigerausschusses ausgesetzt wird, wodurch sich die
Insolvenzquote der einzelnen Gläubiger verringern würde.
Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bringt also mehr
Nachteil als Vorteil für das hier gegenständliche
Verfahren.
Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses widerspricht
damit letztlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger und
war entsprechend des Antrages des Herrn Rechtsanwalt Dr.
Krauß aufzuheben. Demzufolge läuft auch die Wahl der
einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ins Leere und
war ebenfalls aufzuheben.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im
Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung
beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung
gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald
nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den
Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung)
maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch
nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht
vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen
Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches
Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen
Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem
Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften
zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu
machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument
nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der
verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem
sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist,
darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente
eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf §
130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der
weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den
Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über
das besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de
verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht -
18.07.2025