Bonität | Handelsregister |

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HPI AG

Unternehmensdaten:

Firmename: HPI AG
Adresse:   Fürstenrieder Str. 267
81377 München
Bundesland:   Bayern
Land: Deutschland
  Lageplan

Kontaktdaten:

Telefon: +49 89 9971-1501
Fax: +49 89 99715999
E-Mail: info@hpi-ag.com
Web: www.hpi-ag.com
Social-Media:

Handelsregisterdaten:

EU-ID: DED2601V.HRB120160
Amtsgericht: München
HR-Nummer: HRB 120160

Firmendaten:

UID-Nummer: DE129318879
Gründung: 08.04.1998 (Neueintragung)
Kapital:   13.485.497,00 EUR
Rechtsform   AG
Mitarbeiter: 100-249
Geschäftsführer: Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstände

Branchentext:   Handelsvermittlung von elektrotechnischen und elektronischen Erzeugnissen

Firmenzweck:

  Vertrieb von sowie Handel mit elektronischen Bauelementen, Geräten und Systemen, Softwareprodukten und sonstigen Industrieprodukten, Erbringung von Beratungs-, Dienst- und Managementleistungen für Drittunternehmen zum Zwecke der Auslagerung von Geschäftsprozessen, insbesondere im Bereich Beschaffungs-, Verwaltungs- und Logistikmanagement sowie Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art
Schlagwörter:   Beratungsleistungen Softwareprodukte Managementleistungen Handel Vertrieb Elektronische Bauelemente

NACE-Branchencodes:

47.11 Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel
71.12 Tätigkeiten von Ingenieurbüros
74.14 Sonstige spezialisierte Designtätigkeiten

Bilanzsumme

Firmenadressen aus Deutschland

Aktiva — 9.383.381 €

Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite) 7.706.863 €
Sonstige Aktiva 1.676.518 €
Summe Aktiva 9.383.381 €

Passiva — 9.383.381 €

Rückstellungen 749.899 €
Verbindlichkeiten 8.633.482 €
Summe Passiva 9.383.381 €
Detaillierte Bilanzstruktur
Quelle: Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Finanzdaten und Jahresabschlüsse
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

Bilanzsumme (Jahreswerte):
  2013: 18.684.938 €
  2014: 23.991.000 €
  2015: 8.979.991 €
  2016: 8.463.371 €
  2017: 5.734.263 €
  2018: 6.151.891 €
  2019: 7.759.699 €
  2020: 10.030.851 €
  2021: 9.383.381 €

Jahresabschluss 31.12.2021
Aktiva gesamt: 9.383.381 €
  Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag (Aktivseite): 7.706.863 €
  Sonstige Aktiva: 1.676.518 €

Passiva gesamt: 9.383.381 €
  Rückstellungen: 749.899 €
  Verbindlichkeiten: 8.633.482 €

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Handelsregister-Bekanntmachungen:

07.08.2025   Ad-hoc-Meldung gemäß Art. 17 MAR in Verbindung mit § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a WpAV
24.07.2025   Entscheidungen im Verfahren Insolvenzen
21.05.2025   Sonstiges Insolvenzen
10.04.2025   Sonstiges Insolvenzen
03.04.2025   Sonstiges Insolvenzen
03.04.2025   Sonstiges Insolvenzen
01.04.2025   Eröffnungen Insolvenzen
01.05.2024   Einreichung neuer Dokumente
18.04.2024   Bekanntmachung über den Wegfall einer Mehrheitsbeteiligung gem. § 20 Abs. 6 AktG
05.09.2023   Bekanntmachung von Mehrheitsbeteiligung gem. § 20 Abs. 6 AktG
17.08.2023   Löschungsankündigung
08.05.2023   Jahresabschluss vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021
07.02.2023   Bekanntmachung gemäß §§ 246 Abs. 4 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1; 256 Abs. 7 AktG
27.01.2023   Einreichung neuer Dokumente
10.11.2022   Berichtigung der am 31. Oktober 2022 veröffentlichten Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 7. Dezember 2022
31.10.2022   Ordentliche Hauptversammlung
29.09.2022   Jahresabschluss vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020
30.11.2021   Jahresabschluss vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019
03.06.2020   Ordentliche Hauptversammlung
08.04.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018
17.03.2020   Absage der für den 19. März 2020 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung
11.02.2020   Ordentliche Hauptversammlung
06.02.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016
06.02.2020   Jahresabschluss vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017
14.11.2019   Konzernabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
14.11.2019   Jahresabschluss vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015
06.12.2018   Beteiligung
16.10.2018   Ordentliche Hauptversammlung
16.10.2018   Konzernabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
15.10.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014
12.06.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
18.05.2018   Jahresabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
17.05.2018   Konzernabschluss vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013
10.11.2015   Korrekturbekanntmachung betreffend die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
04.11.2015   Außerordentliche Hauptversammlung
07.08.2014   Konzernabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
27.02.2014   Jahresabschluss vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012
12.02.2013   Jahresabschluss vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
09.10.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
17.04.2012   Jahresabschluss vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010
20.04.2011   Berichtigungen
09.12.2010   Jahresabschluss vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009
19.02.2010   Jahresabschluss vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008
21.01.2009   Jahresabschluss vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007
06.06.2008   Jahresabschluss zum 31.12.2006
27.03.2007   Klage (Verfahrensbeendigung)

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Unternehmensinformation der Firma
HPI AG

Die Firmenadresse lautet:
Fürstenrieder Str. 267 81377 München, Bundesland Bayern, Deutschland

Die Firma wurde am 08.04.1998 gegründet bzw. in das Handelsregister eingetragen.

Die letzte Bilanz / Jahresabschluss wurde am 08.05.2023 veröffentlicht.

Die vertretungsberechtigten Personen der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, vertretungsberechtigte Gesellschafter) sind im aktuellen Handelsregisterauszug aufgeführt.

Branche:

Als Unternehmensgegenstand ist im Handelsregister Vertrieb von sowie Handel mit elektronischen Bauelementen, Geräten und Systemen, Softwareprodukten und sonstigen Industrieprodukten, Erbringung von Beratungs-, Dienst- und Managementleistungen für Drittunternehmen zum Zwecke der Auslagerung von Geschäftsprozessen, insbesondere im Bereich Beschaffungs-, Verwaltungs- und Logistikmanagement sowie Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen aller Art als Tätigkeitsbereich bzw. Geschäftszwecke des Unternehmens eingetragen.

Wenn Sie detailliertere Informationen über das Unternehmen HPI AG erhalten möchten, bieten wir Ihnen aktuelle Bonitätsauskünfte und detaillierte Firmen-Informationen:

Sollten Sie eine Firmenauskunft dringend benötigen, können Sie diese sofort hier abrufen:

1501 IN 12207/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

HPI AG, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Vorstand Jedrzejewski Artur Piotr
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 120160
- Schuldnerin -
|

Beschluss:

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Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO.
Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.
|
Gründe:
|
I.
Im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.06.2025 wurde auf Antrag des Gläubigers Tab.Nr. 8 sowie gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der Anleihe WKN A1MA6Z (Anmeldung Tab.Nr. 9), Herrn Rainer Martin Hellmich, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses abgestimmt und der Einsetzung darauf folgend durch die Gläubigerversammlung zugestimmt.
Der Vertreter des Gläubigers Tab.Nr. 5, Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Krauß, beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (und in einem zweiten Schritt auch der Wahl der einzelnen Mitglieder), da dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspräche, § 78 Abs. 1 InsO.
II.
Der Antrag war zunächst zulässig:
Bei dem von Herrn Rechtsanwalt Dr. Krauß vertretenen Gläubiger handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger mit einer nicht nachrangigen Forderung. Zudem wurde der Antrag in der Gläubigerversammlung gestellt.
III.
Der Antrag ist begründet, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, die Nachteile der Beschlussfassung also deren Vorteile überwiegen. Sollte dies zutreffen, hat das Insolvenzgericht gemäß § 78 Abs. 1 InsO den Beschluss aufzuheben, ein Ermessensspielraum besteht demzufolge nicht.
Das Gesetz gibt lediglich für den vom Gericht einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Maßstäbe vor (§ 22a InsO), die jedoch für die Notwendigkeit/Sinnhaftigkeit auch eines endgültigen Gläubigerausschusses als Maßstab herangezogen werden können:
Eine absolute Notwendigkeit sieht das Gesetz gemäß § 22a Abs. 1 InsO, wenn mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des HGB und/oder mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag existierten und/oder im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt waren (zwei von drei Merkmalen).
Weder überstieg die Aktiva nach Abzug des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags die Grenze der 6.000.000 Euro Bilanzsumme, noch beschäftigte die Schuldnerin Arbeitnehmer und erreichte auch nicht annähernd die benötigte Höhe der Umsatzerlöse. Die Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wären demnach nicht erfüllt.
§ 22a Abs. 3 InsO normiert zudem die Voraussetzungen, wann genau kein Gläubigerausschuss einzusetzen ist, also nach Ansicht des Gesetzgebers die Nachteile der Einsetzung die Vorteile überwiegen würden. So ist ein Gläubigerausschuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Vorliegend existiert kein laufender Geschäftsbetrieb, was einem bereits eingestellten Geschäftsbetrieb gleichzustellen ist. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses würde also bereits hieran scheitern.
Zudem handelt es sich hier um kein komplexes Verfahren, bei dem der Einsatz eines Gläubigerausschusses die Abläufe fördern könnte. Es erfolgten bisher lediglich neun Forderungsanmeldungen, wovon zwei durch den Gläubiger und gemeinsamen Vertreter der Anleihe WKN A1MA6Z sowie zugleich potentiellem Gläubigerausschussmitglied Hellmich erfolgten, der durch sein Amt als Anleihegläubigervertreter bereits eine gewisse Bündelung von Gläubigern darstellt. Eine nochmalige Bündelung der Gläubigerinteressen durch die zusätzliche Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird nicht als zweckmäßig angesehen. Angesichts der geringen Anzahl an Beteiligten ist ein direkter und ständiger Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens bereits sichergestellt, was jedoch in umfangreicheren Verfahren erst durch die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erreicht werden würde. Auch ist der weitere Zweck eines Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO), bei einem dermaßen kleinen Kreis an Beteiligten auch ohne Gläubigerausschuss gut zu händeln.
Zusammenfassend wird ein Bedarf an der Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht gesehen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist demnach bisher zumindest nicht als vorteilhaft für das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger einzustufen. Damit der Beschluss der Gläubigerversammlung jedoch antragsgemäß aufgehoben werden kann, muss dieser dem gemeinsamen Gläubigerinteresse sogar widersprechen.

Ein gemeinsames Gläubigerinteresse besteht darin, die bestmögliche Befriedigung der angemeldeten Insolvenzforderungen zu erreichen. Die Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verursacht jedoch Massekosten, da die einzelnen Mitglieder einen Vergütungsanspruch gegen die Masse haben (§§ 54 Nr. 2, 73 InsO). Entsprechend vermindert sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse, was zu einer geringeren Befriedigungsquote führt.
Nach Abwägung aller Punkte war festzustellen, dass die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zunächst in Anbetracht der geringen Komplexität dieses Verfahrens, der niedrigen Anzahl der beteiligten Gläubiger und mangels laufenden Geschäftsbetriebs nicht für dem Verfahren zuträglich erachtet wird, und die Masse andererseits aber Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgesetzt wird, wodurch sich die Insolvenzquote der einzelnen Gläubiger verringern würde. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bringt also mehr Nachteil als Vorteil für das hier gegenständliche Verfahren.
Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses widerspricht damit letztlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger und war entsprechend des Antrages des Herrn Rechtsanwalt Dr. Krauß aufzuheben. Demzufolge läuft auch die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ins Leere und war ebenfalls aufzuheben.
|

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.07.2025 ×

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