Bonität | Handelsregister |

Handelsregisterauszug Deutschland

Insolvenz-Check

Insolvenz-Check

Bestellung eines amtlichen Handelsregisterauszug des zuständigen Amtsgerichts der Firma HPI AG, HRB 120160.
Ohne Anmeldung - auf Rechnung.


Für Abfragen aus dem Handelsregister wird der aktuelle Datenstand vom 08.06.2026 verwendet.

Handelsregisterdokumente der Firma:
Gewünschte Dokumente aus dem Handelsregister:
11,00 € ¹
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 8,00 €  
+ 6,00 €  
+ 6,00 €  
+ 8,00 €  
Zusätzliche Firmeninformationen:
 + 39,00 €  

Firmen-Vollauskunft mit Unternehmens-Identifikation und Highlights, Risiko- und Zahlungsinformationen, wichtigen Ereignissen, Finanzdaten, Geschäftsführung, Unternehmensstruktur, Angaben zur Geschäftstätigkeit, etc. (einzelne Daten nur enthalten sofern verfügbar).

Falls Sie nur die letzte Bilanz oder eine Firmen-Vollauskunft bestellen möchten, klicken Sie bitte hier.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

Dokumente bestellen   

Die offiziellen und aktuellen Handelsregisterauszüge und Dokumente des zuständigen Amtsgerichts werden Ihnen als PDF-Datei innerhalb der nächsten Stunden übermittelt.

Die Aktualität der Daten ist jederzeit gewährleistet. Sie erhalten authentische Dokumente aus dem amtlichen Register, da die Recherche unmittelbar auf den Echtdatenbestand des Handelsregisters zugreift

Falls wir zu einem Unternehmen keinen Handelsregisterauszug recherchieren können, ist die Auskunft selbstverständlich KOSTENLOS! Wir berechnen nur die beim Amtsgericht elektronisch verfügbaren Dokumente!

Wenn Sie nur die letzte Bilanz oder eine Firmen-Vollauskunft bestellen möchten, klicken Sie bitte hier.

Internationale Handelsregisterauszüge können Sie hier bestellen.

Handelsregisterauszug HPI AG ✅ HRB 120160

Der Handelsregisterauszug der Firma HPI AG, 81377 München, eingetragen im Handelsregister unter der Registernummer HRB 120160 enthält tagesaktuelle Informationen zu Name der Firma, Firmensitz und Zweigniederlassungen mit Anschriften, Gegenstand des Unternehmens, vertretungsberechtigte Personen (Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter) und die besondere Vertretungsbefugnis von Personen, Rechtsform des Unternehmens, Grund- oder Stammkapital, Kommanditisten, Mitglieder, sowie Hinweise zur Eröffnung der Insolvenz bzw. Löschung der Firma.

1 Alle genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Angabe einer gültigen UID-Nr. für Bestellungen aus EU-Ländern wie z.B. Deutschland erfolgt KEINE Berechnung der Mehrwertsteuer. (B2B Reverse Charge System)

2 Diese Dokumente stehen erst seit 2007 elektronisch zur Verfügung und werden nur berechnet falls Sie vorhanden sind.
_

Häufige Fragen zur Bestellung eines Handelsregisterauszugs aus Deutschland

Wie lange dauert die Lieferung des Handelsregisterauszugs?
Ihr Handelsregisterauszug Deutschland wird in der Regel innerhalb weniger Stunden als PDF an die angegebene E-Mail-Adresse geliefert — bei Bestellungen außerhalb der Geschäftszeiten spätestens am nächsten Werktag. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen HRA und HRB?
Die Registernummer zeigt die Eintragungsabteilung des zuständigen Amtsgerichts an: HRA steht für „Handelsregister Abteilung A" (Einzelkaufleute und Personengesellschaften wie OHG, KG), HRB für „Handelsregister Abteilung B" (Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG). Daneben gibt es GnR (Genossenschaften), PR (Partnerschaftsregister) und VR (Vereinsregister). Wir recherchieren alle Abteilungen.
Welches Amtsgericht ist für meine Firma zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Firmensitz. Geben Sie im Formular Firmenname und Ort/Postleitzahl ein — das zuständige Amtsgericht ermitteln wir im Zuge der Auftragsbearbeitung. Eine vollständige Liste aller Amtsgerichte finden Sie unter /Handelsregister/Deutschland/Amtsgerichte-Handelsregister.
Ich kenne die Handelsregisternummer nicht — kann ich trotzdem bestellen?
Ja. Firmenname und Firmensitz genügen; die Registernummer ermitteln wir kostenlos. Falls mehrere Firmen mit ähnlichem Namen existieren, nehmen wir vor Bearbeitung Kontakt mit Ihnen auf.
Wie erfolgt die Zahlung?
Zahlung auf Rechnung nach Lieferung — per Banküberweisung, Sofortüberweisung, Kreditkarte oder PayPal innerhalb von 10 Tagen. Bei Bestellungen mit gültiger UID-Nr. aus EU-Ländern entfällt die Umsatzsteuer (B2B-Reverse-Charge).
Was enthält der Handelsregisterauszug Deutschland?
Ein aktueller Handelsregisterauszug enthält: Firma und Rechtsform, Geschäftssitz, Registernummer (HRA/HRB), Stamm- bzw. Grundkapital, alle vertretungsbefugten Personen (Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen), Gesellschafter bzw. Kommanditisten, Unternehmensgegenstand und Vermerke zu laufenden Insolvenz- oder Liquidationsverfahren.
Was tun, wenn die gesuchte Firma nicht gefunden wird?
Falls wir keine Firma zu Ihren Angaben recherchieren können, berechnen wir keine Gebühren — die Recherche ist in diesem Fall kostenlos. Wir melden uns per E-Mail und bitten ggf. um zusätzliche Angaben (alternative Schreibweise, Bundesland, UID-Nummer).

Sie recherchieren zum Handelsregister in Deutschland?
Ausführliche Infos zu Rechtsformen, Registergerichten und Auszug-Inhalten finden Sie auf handelsregister.online/Handelsregister/Deutschland.

Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:

1501 IN 12207/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

HPI AG, Fürstenrieder Straße 267, 81377 München, vertreten durch den Vorstand Jedrzejewski Artur Piotr
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 120160
- Schuldnerin -
|

Beschluss:

|
Der Beschluss der Gläubigerversammlung, einen Gläubigerausschuss einzusetzen, wird aufgehoben, § 78 InsO.
Daraus folgt, dass auch die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses aufgehoben ist.
|
Gründe:
|
I.
Im Berichts- und Prüfungstermin vom 27.06.2025 wurde auf Antrag des Gläubigers Tab.Nr. 8 sowie gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger der Anleihe WKN A1MA6Z (Anmeldung Tab.Nr. 9), Herrn Rainer Martin Hellmich, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses abgestimmt und der Einsetzung darauf folgend durch die Gläubigerversammlung zugestimmt.
Der Vertreter des Gläubigers Tab.Nr. 5, Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver Krauß, beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (und in einem zweiten Schritt auch der Wahl der einzelnen Mitglieder), da dieser dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspräche, § 78 Abs. 1 InsO.
II.
Der Antrag war zunächst zulässig:
Bei dem von Herrn Rechtsanwalt Dr. Krauß vertretenen Gläubiger handelt es sich um einen Insolvenzgläubiger mit einer nicht nachrangigen Forderung. Zudem wurde der Antrag in der Gläubigerversammlung gestellt.
III.
Der Antrag ist begründet, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, die Nachteile der Beschlussfassung also deren Vorteile überwiegen. Sollte dies zutreffen, hat das Insolvenzgericht gemäß § 78 Abs. 1 InsO den Beschluss aufzuheben, ein Ermessensspielraum besteht demzufolge nicht.
Das Gesetz gibt lediglich für den vom Gericht einzusetzenden vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Maßstäbe vor (§ 22a InsO), die jedoch für die Notwendigkeit/Sinnhaftigkeit auch eines endgültigen Gläubigerausschusses als Maßstab herangezogen werden können:
Eine absolute Notwendigkeit sieht das Gesetz gemäß § 22a Abs. 1 InsO, wenn mindestens 6.000.000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Abs. 3 des HGB und/oder mindestens 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag existierten und/oder im Jahresdurchschnitt mindestens fünfzig Arbeitnehmer bei der Schuldnerin beschäftigt waren (zwei von drei Merkmalen).
Weder überstieg die Aktiva nach Abzug des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags die Grenze der 6.000.000 Euro Bilanzsumme, noch beschäftigte die Schuldnerin Arbeitnehmer und erreichte auch nicht annähernd die benötigte Höhe der Umsatzerlöse. Die Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses wären demnach nicht erfüllt.
§ 22a Abs. 3 InsO normiert zudem die Voraussetzungen, wann genau kein Gläubigerausschuss einzusetzen ist, also nach Ansicht des Gesetzgebers die Nachteile der Einsetzung die Vorteile überwiegen würden. So ist ein Gläubigerausschuss nicht einzusetzen, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist oder die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Vorliegend existiert kein laufender Geschäftsbetrieb, was einem bereits eingestellten Geschäftsbetrieb gleichzustellen ist. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses würde also bereits hieran scheitern.
Zudem handelt es sich hier um kein komplexes Verfahren, bei dem der Einsatz eines Gläubigerausschusses die Abläufe fördern könnte. Es erfolgten bisher lediglich neun Forderungsanmeldungen, wovon zwei durch den Gläubiger und gemeinsamen Vertreter der Anleihe WKN A1MA6Z sowie zugleich potentiellem Gläubigerausschussmitglied Hellmich erfolgten, der durch sein Amt als Anleihegläubigervertreter bereits eine gewisse Bündelung von Gläubigern darstellt. Eine nochmalige Bündelung der Gläubigerinteressen durch die zusätzliche Einsetzung eines Gläubigerausschusses wird nicht als zweckmäßig angesehen. Angesichts der geringen Anzahl an Beteiligten ist ein direkter und ständiger Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Verfahrens bereits sichergestellt, was jedoch in umfangreicheren Verfahren erst durch die Einsetzung eines Gläubigerausschusses erreicht werden würde. Auch ist der weitere Zweck eines Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (§ 69 InsO), bei einem dermaßen kleinen Kreis an Beteiligten auch ohne Gläubigerausschuss gut zu händeln.
Zusammenfassend wird ein Bedarf an der Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht gesehen. Der Beschluss der Gläubigerversammlung ist demnach bisher zumindest nicht als vorteilhaft für das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger einzustufen. Damit der Beschluss der Gläubigerversammlung jedoch antragsgemäß aufgehoben werden kann, muss dieser dem gemeinsamen Gläubigerinteresse sogar widersprechen.

Ein gemeinsames Gläubigerinteresse besteht darin, die bestmögliche Befriedigung der angemeldeten Insolvenzforderungen zu erreichen. Die Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verursacht jedoch Massekosten, da die einzelnen Mitglieder einen Vergütungsanspruch gegen die Masse haben (§§ 54 Nr. 2, 73 InsO). Entsprechend vermindert sich die zur Verteilung zur Verfügung stehende Masse, was zu einer geringeren Befriedigungsquote führt.
Nach Abwägung aller Punkte war festzustellen, dass die Einsetzung eines Gläubigerausschusses zunächst in Anbetracht der geringen Komplexität dieses Verfahrens, der niedrigen Anzahl der beteiligten Gläubiger und mangels laufenden Geschäftsbetriebs nicht für dem Verfahren zuträglich erachtet wird, und die Masse andererseits aber Vergütungsansprüchen der Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgesetzt wird, wodurch sich die Insolvenzquote der einzelnen Gläubiger verringern würde. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bringt also mehr Nachteil als Vorteil für das hier gegenständliche Verfahren.
Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses widerspricht damit letztlich dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger und war entsprechend des Antrages des Herrn Rechtsanwalt Dr. Krauß aufzuheben. Demzufolge läuft auch die Wahl der einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses ins Leere und war ebenfalls aufzuheben.
|

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

|



Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.07.2025

×

Das Handelsregister Abteilung A (HRA) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Name des Inhabers bzw. der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, Wechsel der Inhaber bzw. Gesellschafter, Ort der Niederlassung, Betrag der Kommanditeinlage, Erteilung der Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Das Handelsregister Abteilung B (HRB) gibt Auskunft über:

Firma, Rechtsform, Ort der Niederlassung, Geschäftsführer, Stammkapital der GmbH bzw. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Prokura, sowie weiterer Veröffentlichungen.

×

Legitimationsprüfung

Der aktuelle Online Handelsregisterauszug, die Liste der Gesellschafter (wenn juristische Person z.B. GmbH oder AG) und eventuell der Gesellschaftsvertrag dienen auch zur Legitimationsprüfung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) als Legitimationsdokumente. ( Auszug Handelsregister, Eintragung Handelsregister)

×

Handelsregisterauszug Australien

Handelsregisterauszug Belgien

Handelsregisterauszug Bulgarien

Handelsregisterauszug China

Handelsregisterauszug Dänemark

Handelsregisterauszug Deutschland

Handelsregisterauszug Estland

Handelsregisterauszug Finnland

Handelsregisterauszug Frankreich

Handelsregisterauszug Grossbritannien

Handelsregisterauszug Guernsey

Handelsregisterauszug Hongkong

Handelsregisterauszug Irland

Handelsregisterauszug Israel

Handelsregisterauszug Italien

Handelsregisterauszug Jersey

Handelsregisterauszug Kroatien

Handelsregisterauszug Kuwait

Handelsregisterauszug Lettland

Handelsregisterauszug Liechtenstein

Handelsregisterauszug Litauen

Handelsregisterauszug Luxemburg

Handelsregisterauszug Malta

Handelsregisterauszug Monaco

Handelsregisterauszug Neuseeland

Handelsregisterauszug Niederlande

Handelsregisterauszug Nordmazedonien

Handelsregisterauszug Norwegen

Handelsregisterauszug Österreich

Handelsregisterauszug Panama

Handelsregisterauszug Polen

Handelsregisterauszug Portugal

Handelsregisterauszug Rumänien

Handelsregisterauszug Russland

Handelsregisterauszug Schweden

Handelsregisterauszug Schweiz

Handelsregisterauszug Serbien

Handelsregisterauszug Singapur

Handelsregisterauszug Slowakei

Handelsregisterauszug Slowenien

Handelsregisterauszug Spanien

Handelsregisterauszug Südafrika

Handelsregisterauszug Thailand

Handelsregisterauszug Tschechien

Handelsregisterauszug Tunesien

Handelsregisterauszug Ungarn

Handelsregisterauszug Zypern

unternehmen24.eu 3422 Bewertungen auf ProvenExpert.com
Home | Kontakt | Impressum | AGBs | Datenschutz





Wir verwenden Cookies für Analyse und Funktionalität. Bitte treffen Sie Ihre Wahl:

Technisch notwendige Cookies

Diese Cookies sind erforderlich, damit die Website ordnungsgemäß funktioniert, z. B. Funktionen wie die Anmeldung oder das Hinzufügen von Artikeln zum Warenkorb etc.

Marketing/Werbung

Diese Cookies werden von uns und unseren Partnern verwendet um Marketingbotschaften zu optimieren und dir gezielte Werbung anzuzeigen.

Analysen/Statistik

Diese Cookies helfen uns zu verstehen, wie Sie mit der Website interagieren. Wir verwenden diese Daten, um verbesserungswürdige Bereiche zu identifizieren.

Domainübergreifende Zustimmung
Ihre Einwilligung trifft auf die folgenden Domains zu: unternehmen24.info, handelsregister.online, companyreports.biz, grundbuchauszug24.at startupservice.net