Letzte Veröffentlichung im Handelsregister:
82 IN 25/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
A + D Estrichbau GmbH, Gerberstraße 11, 68535
Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer
Dursun Kandogmus
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht
Register-Nr.: HRB 333780 - Schuldnerin
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schork Kauffmann Wache, Olgastraße
1b, 70182 Stuttgart, Gz.: 02645/24551 / Kau / pk
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des
vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Hofherr,
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der
vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können
durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64
Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden: Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
formlos (elektronisch) zustellen (EB (Post))82 IN 25/25
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Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den
Betrag in Höhe von BETRAG Euro der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen,
einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom
05.06.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der
vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 41.978,28 EUR
auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63
Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR
festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3
InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung
für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV
wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit
gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei
dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-82 IN
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stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei
dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht
übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erin-
nerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung
oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche
Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine
besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst
eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch
Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten
Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes
Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem
genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mit-
wirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument
eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist
nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrie-
ben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen,
die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt,
durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder
durch eine juristische Person des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
ein-
gereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu
übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vor-
übergehend nicht möglich, bleibt die
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig.
Die vorüberge-
hende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder
unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anfor-
derung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.82 IN
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24.06.2025